Wolfgang Arens, Jürgen Brand
Rz. 74
Durch das novellierte Betriebsverfassungsgesetz – in Kraft getreten am 28.7.2001 – wird ergänzend zur früheren Rechtslage die Möglichkeit vorgesehen, dass in Unternehmen mit mehreren Betrieben ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet werden kann, sofern dadurch die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder eine sachgerechte Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen gefördert wird. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat nimmt die Aufgaben der örtlichen Betriebsräte war. Ein Gesamtbetriebsrat ist nicht zusätzlich zu errichten.
Rz. 75
Trappehl/Zimmer sprechen sich für die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bei der Verschmelzung zweier Unternehmen aus. Sie halten die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats im Falle einer Verschmelzung zweier Unternehmen für vorzugswürdig. Sie plädieren im Falle der Verschmelzung einer Gesellschaft mit lokalen Betriebsräten auf eine andere Gesellschaft nebst unternehmenseinheitlichem Betriebsrat für eine Zuständigkeitserweiterung dieses Betriebsrats. Nach ihrer Ansicht ist die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats (UBR) bei der Verschmelzung von Betrieben sowohl für Arbeitgeber als auch für die Belegschaft von Vorteil:
Rz. 76
Zum einen könnten Kosten durch die Reduzierung von Betriebsratssitzungen gespart werden; zum anderen biete er die Möglichkeit einer effektiveren Interessenvertretung. Im Falle der Verschmelzung zweier Unternehmen, bei der das übergehende Unternehmen einen UBR besitzt, verliert dieser mit Eintragung der Verschmelzung nach den Worten der Verfasser sein Amt, sofern das aufnehmende Unternehmen lokale Betriebsräte hat.
Rz. 77
Im umgekehrten Fall sind nach ihrer Auffassung mehrere Lösungswege denkbar. Der erste Lösungsweg beinhalte eine Zuständigkeitserweiterung des UBR auf alle Betriebe des durch die Verschmelzung neu gebildeten Unternehmens. Hierfür spricht nach ihrer Ansicht die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 UmwG. Die Autoren unterstreichen, dass der UBR nach dieser Regelung im Zweifel auch für die hinzukommenden Arbeitnehmer zuständig ist. Das ArbG Hamburg neige in seinem Urt. v. 13.6.2006 zum zweiten Lösungsweg, der jedem Betriebsrat die Zuständigkeit für seine bisherige Belegschaft belasse. Gegen diesen Vorschlag spricht nach Ansicht von Trappehl/Zimmer schon die Möglichkeit des Missbrauchs. Ein solcher Bereichs-Betriebsrat könne im Falle einer Verschmelzung alle lokalen Betriebsräte aus dem Amt verdrängen.
Rz. 78
Sie lehnen auch den dritten Lösungsweg ab. Dieser befürworte, dass der UBR sein Amt verliere und die lokalen Betriebsräte im Amt bleiben würden. Diese Ansicht verkenne das zweistufige Verfahren, dass § 3 Abs. 3 BetrVG vorschreibt. Die Voraussetzung des Nichtbestehens eines Betriebsrats beziehe sich lediglich auf die erste Stufe, während auf der zweiten Stufe die Vorschriften des BetrVG zwingend einzuhalten seien. Letztlich verweisen Trappehl/Zimmer auch darauf, dass bei der Zusammenlegung betrieblicher Einheiten im Rahmen der Verschmelzung für die Frage des Überhangmandats auf die örtliche Einheit abzustellen sei, sofern die örtliche Belegschaft des einen Unternehmens die des anderen um mindestens 50 % übersteigt.