Rz. 196

Wie jeder Haftpflichtversicherer hat auch der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegen sie erhoben werden. Auch nach der Wortwahl des Abschnitts A.1 AKB umfasst die Leistung des Versicherers die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges

Personen verletzt oder getötet werden
Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen
Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden).
 

Rz. 197

Die Haftpflichtversicherung umfasst auch die Pflicht des Versicherers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, die durch die zivilprozessuale Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen (§ 101 Abs. 1 S. 1 VVG; A. 1.1.3 AKB). Die Kosten, die in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer anfallen, sind vom Versicherer nur zu übernehmen, wenn sie auf seine Weisung aufgewendet worden sind (§ 101 Abs. 1 S. 2 VVG).

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