Rz. 11

Die Billigungsklausel des § 5 VVG ist durch die VVG-Reform weitestgehend unverändert geblieben. Eine Abweichung im Versicherungsschein vom Antrag gilt auch weiterhin gem. § 5 Abs. 1 VVG dann als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von einem ­Monat nach Übersendung des Versicherungsscheins widerspricht. Nach § 5 Abs. 2 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge sowie auf jede Abweichung im Versicherungsschein vom Antrag hinweisen. Die bloße Aushändigung von geänderten AKB mit der Aushändigung des geänderten Versicherungsscheins reicht für eine Einbeziehung nicht aus. Geänderte Bedingungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 5 VVG Vertragsbestandteil.

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