Rz. 142

Vorsatz ist – wie auch sonst im Zivilrecht – Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. ­Bedingter Vorsatz genügt.

 

Rz. 143

In der Haftpflichtversicherung muss der Vorsatz auch die Schadenfolgen umfassen.[218] Es ist aber nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auch den konkreten Schadenablauf in allen Einzelheiten übersehen hat.[219] Es genügt, dass der Versicherungsnehmer die Schadenfolgen in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.[220]

 

Rz. 144

Der Versicherer kann den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises führen.[221] Er ist auf den schwierigen Indizienbeweis angewiesen.[222]

[218] OLG Hamm r+s 1997, 3; OLG Köln r+s 1997, 95, jeweils m.w.N.
[220] BGH VersR 1998, 1011; OLG Köln r+s 1997, 95.
[221] BGH VersR 1987, 503; 1988, 683; OLG Köln VersR 1992, 562; OLG Karlsruhe r+s 1995, 408; 1996, 301.
[222] BGH VersR 1994, 1054; r+s 1996, 146; OLG Köln VersR 1992, 562; Römer/Langheid, § 61 VVG Rn 51.

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