Rz. 142
Vorsatz ist – wie auch sonst im Zivilrecht – Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Bedingter Vorsatz genügt.
Rz. 143
In der Haftpflichtversicherung muss der Vorsatz auch die Schadenfolgen umfassen.[218] Es ist aber nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auch den konkreten Schadenablauf in allen Einzelheiten übersehen hat.[219] Es genügt, dass der Versicherungsnehmer die Schadenfolgen in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.[220]
Rz. 144
Der Versicherer kann den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises führen.[221] Er ist auf den schwierigen Indizienbeweis angewiesen.[222]
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