Rz. 267
Versichert sind – zumindest nach den Musterbedingungen des GDV – ausschließlich Schäden durch den Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des BJagdG. Rentiere sind im BJagdG nicht aufgezählt und daher kein Haarwild i.S.d. AKB.[385] In Betracht kommen aber Rehe, Hasen, Wildschweine, Füchse, Dachse und Marder. Das Auffahren auf einen auf der Fahrbahn liegenden Tierkadaver ist versichert.[386]
Rz. 268
Einen Zusammenstoß mit Haarwild muss der Versicherungsnehmer ohne Beweiserleichterungen im Wege des Strengbeweises gem. § 286 ZPO nachweisen.[387] Auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage vorliegen, reichen die Angaben eines Zeugen nicht aus, sofern gegenüber der Polizei am Unfallort ein Reh mit keinem Wort erwähnt wurde.[388] Das Auffinden von Tierhaaren an den beschädigten Stellen des Fahrzeugs bedeutet das Gelingen eines Anscheinsbeweises, der die Parteivernehmung des Versicherungsnehmers nach § 448 ZPO gestattet.[389]
Rz. 269
Zwischen dem Zusammenstoß mit dem Haarwild und dem Fahrzeugschaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.[390] Kausalität ist nur gegeben, wenn der Zusammenstoß mit dem Wild die adäquate Ursache für ein zu weiterem Schaden führendes Fehlverhalten des Fahrzeugführers war.[391] Es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass das Überfahren von Wild oder Kadavern den Bremsweg eines Kfz regelmäßig so verlängert, dass ein rechtzeitiges Anhalten hinter auf der Fahrbahn stehenden anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr möglich ist; bei einem solchen Hergang ist Kausalität deshalb nicht gegeben.[392]
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