Rz. 267

Versichert sind – zumindest nach den Musterbedingungen des GDV – ausschließlich Schäden durch den Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des BJagdG. Rentiere sind im BJagdG nicht aufgezählt und daher kein Haarwild i.S.d. AKB.[385] In Betracht kommen aber Rehe, Hasen, Wildschweine, Füchse, Dachse und Marder. Das Auffahren auf einen auf der Fahrbahn liegenden Tierkadaver ist versichert.[386]

 

Rz. 268

Einen Zusammenstoß mit Haarwild muss der Versicherungsnehmer ohne Beweiserleichterungen im Wege des Strengbeweises gem. § 286 ZPO nachweisen.[387] Auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage vorliegen, reichen die Angaben eines Zeugen nicht aus, sofern gegenüber der Polizei am Unfallort ein Reh mit keinem Wort erwähnt wurde.[388] Das Auffinden von Tierhaaren an den beschädigten Stellen des Fahrzeugs bedeutet das Gelingen eines Anscheinsbeweises, der die Parteivernehmung des Versicherungsnehmers nach § 448 ZPO gestattet.[389]

 

Rz. 269

Zwischen dem Zusammenstoß mit dem Haarwild und dem Fahrzeugschaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.[390] Kausalität ist nur gegeben, wenn der Zusammenstoß mit dem Wild die adäquate Ursache für ein zu weiterem Schaden führendes Fehlverhalten des Fahrzeugführers war.[391] Es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass das Überfahren von Wild oder Kadavern den Bremsweg eines Kfz regelmäßig so verlängert, dass ein rechtzeitiges Anhalten hinter auf der Fahrbahn stehenden anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr möglich ist; bei einem solchen Hergang ist Kausalität deshalb nicht gegeben.[392]

[385] OLG Frankfurt/M. r+s 2005, 102.
[386] Bejahend: OLG Nürnberg VersR 1994, 929; OLG Düsseldorf VersR 1985, 851; a.A. OLG München VersR 1986, 863.
[387] BGH NJW 1993, 935, 937; VersR 2000, 503, 505.
[389] OLG Frankfurt/M. r+s 2005, 102.
[390] BGH VersR 1992, 349.
[391] BGH VersR 1992, 349; OLG Jena VersR 1998, 623; OLG Hamm VersR 1999, 46.
[392] OLG Saarbrücken VersR 2004.

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