Rz. 205

Die sekundären Risikobeschränkungen in der KH-Versicherung sind in A.1.5. AKB in einer Klausel zusammengefasst. Dabei ist nun auch der ohnehin geltende Ausschluss der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 103 VVG in den Wortlaut der AKB aufgenommen worden. Ansonsten entsprechen die sekundären Risikobeschränkungen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 KfzPflVV.

 

Rz. 206

Die Risikoausschlüsse schränken die vom Versicherer übernommene Gefahr ein und wirken auch gegenüber dem Geschädigten. Die hierdurch entstehende Lücke im Schutz der Verkehrsopfer schließt zum Teil § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG, wonach der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. Schäden ausgleicht, für die ein Haftpflichtversicherer im Hinblick auf § 103 VVG nicht eintrittspflichtig ist.

 

Rz. 207

Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen sind gem. A.1.5.6 AKB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, soweit es sich um Sach- oder Vermögensschäden handelt. Nach BGH ist die Klausel wirksam und nicht nach § 305 c Abs. 1 BGB als überraschend anzusehen; dementsprechend besteht wegen des Risikoausschlusses kein Direktanspruch des Versicherungsnehmers des schädigenden Fahrzeugs wegen Schäden an einem anderen in seinem Eigentum stehenden Kfz.[266]

 

Rz. 208

Anders ist die Rechtslage bei Personenschäden (Schmerzensgeld, Heilbehandlung, Verdienstausfall etc.): Sie sind nach A.1.5.6. AKB 2008 nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ist beispielsweise der Versicherungsnehmer Insasse im von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug und verschuldet diese einen Unfall, durch den das Fahrzeug beschädigt und der Versicherungsnehmer verletzt wird, so stehen dem Versicherungsnehmer gegen seine Ehefrau Schadenersatzansprüche zu, die – soweit es sich um Personenschäden handelt – unter den Versicherungsschutz der mitversicherten Fahrerin fallen.

 

Rz. 209

Nach A.1.5.3 AKB ist der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, ausgeschlossen.

A.1.5.5 AKB schließt vom Versicherungsschutz die Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen aus.

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