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§ 2 Kraftfahrtversicherung / a) Zustandekommen der vorläufigen Deckung

Rolf Klutinius, Jan Therstappen
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Rz. 19

Für die Zeit vor Einlösung des Versicherungsscheines kann eine vorläufige Deckungszusage erteilt werden. Durch die VVG-Reform sind mit den §§ 49–52 VVG erstmals Regelungen über die vorläufige Deckung in das Gesetz aufgenommen worden. Daneben ist die vorläufige Deckung in B.2 AKB geregelt.

 

Rz. 20

Die vorläufige Deckungszusage ist ein selbstständiger Versicherungsvertrag,[6] durch den der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz genießt, und zwar unabhängig vom Zustandekommen des Hauptvertrages. Der Versicherer haftet aufgrund der vorläufigen Deckung auch dann, wenn ausnahmsweise ein Hauptvertrag nicht zustande kommt.

 

Rz. 21

Dabei kann nach § 51 Abs. 1 VVG der Versicherer nunmehr den Beginn des Versicherungsschutzes aus der vorläufigen Deckung von der Zahlung einer Prämie abhängig machen, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht worden ist. In der Praxis wird jedoch die vorläufige Deckung zumindest bislang nicht von der Zahlung einer Prämie abhängig gemacht.

 

Rz. 22

Vor der VVG-Reform verdrängte bei der vorläufigen Deckung § 1 Abs. 2 AKB 2004 die Vorschrift des § 38 Abs. 2 VVG a.F. Für ein stillschweigendes Abbedingen des § 38 Abs. 2 VVG a.F. besteht nun kein Bedürfnis mehr, da die Prämienzahlung jetzt in § 51 VVG für die vorläufige Deckung ausdrücklich geregelt ist.

 

Rz. 23

Die vorläufige Deckungszusage kann formlos – auch konkludent[7] – erteilt werden. In § 49 Abs. 1 S. 1 VVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Vertragsbestimmungen und weiteren Informationen nach § 7 VVG dem Versicherungsnehmer nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln sind.

 

Rz. 24

Die in § 6 VVG vorgesehene Beratungs- und Dokumentations...

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