Rz. 91

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung wegen Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall setzten Verschulden des Versicherungsnehmers voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit seit der VVG-Reform nicht mehr schadet und folgenlos bleibt.

Grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Obliegenheit kann den Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu einer Leistungskürzung berechtigen. Dabei wird die grobe Fahrlässigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VVG vermutet; der Versicherungsnehmer hat sich also bei grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Es wird damit von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt.

Voraussetzung für eine vollständige Leistungsfreiheit ist nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, dass die ­Obliegenheit mit Vorsatz verletzt worden ist. Vorsatz wird allerdings nicht mehr wie bisher in § 6 VVG a.F. vermutet. Vielmehr trifft nun insoweit den Versicherer die Beweislast.

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