Rolf Klutinius, Jan Therstappen
I. Allgemeines
Rz. 247
Die Kaskoversicherung deckt das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des unter den Versicherungsschutz fallenden Fahrzeugs. Die Fahrzeugversicherung umfasst gem. A.2.1.1 AKB die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 AKB (Teilkasko) oder A.2.2.2 AKB (Vollkasko). Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch das unter A.2.1.2.1 AKB und A.2.1.2.2 AKB als mitversichert aufgeführte Fahrzeugzubehör, sofern es straßenverkehrsrechtlich zulässig ist (mitversicherte Teile).
Rz. 248
Die Fahrzeugversicherung gewährt Versicherungsschutz nur gegen bestimmte Gefahren, wobei zu unterscheiden ist zwischen der
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Teilkaskoversicherung (A.2.2.1 AKB) und |
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Vollkaskoversicherung (A.2.2.2 AKB). |
II. Teilkaskoversicherung
Rz. 249
Alle Teilkasko-Tatbestände sind im Abschnitt A.2.2.1 AKB aufgelistet. Die Teilkaskoversicherung umfasst folgende Schäden:
1. Brand oder Explosion, A.2.2.1.1 AKB
a) Tatbestände
Rz. 250
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, "das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag".
Damit sind Schäden an Fahrzeugteilen ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß Feuer ausgesetzt sind (z.B. Zündkerzen oder Sicherungen brennen durch). Seng- und Schmorschäden erfüllen nicht den Begriff des Brandes. Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss und bloßes Schmoren sind kraft der Sonderregelung des A.2.2.1.6 AKB gedeckt; nach dem Wortlaut der Bedingung sind Folgeschäden jedoch nicht versichert.
Der Brand braucht nicht das Fahrzeug selbst zu ergreifen: Schäden durch wegen eines Feuers herabfallende und umstürzende Teile reichen aus. Auch Schäden durch oder beim Löschen sind gedeckt.
Gerät ein Fahrzeug durch Unfall in Brand, besteht Versicherungsschutz in der Teilversicherung. Gerät das Fahrzeug durch falsches Betanken (Benzin anstelle von Diesel) und damit einen Betriebsschaden in Brand, besteht dennoch Versicherungsschutz in der Teilversicherung, da der Ausschluss von Betriebsschäden nicht für Brandschäden gilt.
Rz. 251
Explosion ist "eine auf dem Ausdehnungsstreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung". Auch hier ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug selbst explodiert: Wird das Fahrzeug durch die von einer Explosion ausgehende Druckwelle oder durch herumfliegende Teile beschädigt, besteht Versicherungsschutz in der Teilversicherung.
b) Beweisführung
Rz. 252
In der Praxis häufig ist der Fall, dass das Fahrzeug nach behaupteter Entwendung ausgebrannt aufgefunden wird. Häufig ist dann ein fingierter Versicherungsfall zu vermuten. Wenn dem Versicherungsnehmer der Entwendungsnachweis nicht gelingt, kann er sich auf Brand als Schadenursache berufen. Die Tatbestände Diebstahl und Brand sind zwei voneinander unabhängige Tatbestände. Die Beweislast für die vorsätzliche Brandstiftung liegt beim Versicherer (§ 81 VVG). Zum Nachweis der Vortäuschung kommen dem Versicherer keine Beweiserleichterungen zugute. Der Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung hat jedoch indizielle Bedeutung für eine vorsätzliche Brandstiftung.
2. Entwendung, A.2.2.1.2
a) Tatbestände
Rz. 253
Die Teilversicherung deckt Schäden durch Entwendung. Versichert ist die Entwendung in den in den AKB ausdrücklich aufgezählten Fällen: Diebstahl i.S.d. § 242 StGB, Raub i.S.d. § 249 StGB, räuberische Erpressung i.S.d. § 255 StGB, Unterschlagung i.S.d. § 246 StGB sowie unbefugter Gebrauch i.S.d. § 248b StGB. Dadurch wird klar zum Ausdruck gebracht, dass unter den Entwendungsbegriff nur die dort aufgezählten Straftatbestände fallen.
Rz. 254
Wird ein Kfz nach mehrtägiger Probefahrt vereinbarungsgemäß wieder auf dem Betriebshof des versicherten Autohändlers abgestellt, erlangt dieser auch ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters erneut Gewahrsam, weshalb sich ein anschließendes Abhandenkommen des Fahrzeugs als bedingungsgemäßer Diebstahl darstellen kann. Die Beschädigungen bei dem Versuch, das Fahrzeug oder mitversicherte Teile zu stehlen, sind ersatzpflichtig, nicht aber mutwillige Beschädigungen anlässlich oder wegen des fehlgeschlagenen Versuchs. Denn anders als in der Vollkaskoversicherung sind in der Teilkaskoversicherung nur Schäden vom Versicherungsschutz umfasst, die unmittelbar durch die Entwendung entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen; die mutwillige und fü...