1. Dauer
Rz. 37
Die Vertragsdauer ergibt sich nach G.1 AKB aus dem Versicherungsschein. Dabei beträgt die übliche Vertragsdauer nach § 5 Abs. 5 PflVG ein Jahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Vertragsdauer ist zulässig.
2. Kündigung
Rz. 38
Beträgt die Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich nach G.1.2 AKB der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens ein Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag nach G.1.4 AKB 2008 mit Ablauf ohne Kündigung. Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist jede Partei zur Kündigung binnen Monatsfrist nach G.2.3 bzw. G.3.3 AKB berechtigt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ist weiter unter anderem vorgesehen gem. G.2.7 AKB bei Beitragserhöhung und gem. G.2.10 AKB 2008 bei Bedingungsanpassung. Die Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" ist kein Antrag auf Aufhebung zu einem vom Versicherer zu wählenden Zeitpunkt. Bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Verpflichtung des Versicherers im Außenverhältnis zum Geschädigten zur Regulierung aufgrund gesetzlicher Nachhaftung, liegt im Innenverhältnis die wirtschaftliche Last wegen der Kündigung mit der Folge der Vertragsbeendigung allein beim Versicherungsnehmer; ein Regress des Versicherers ist dann der Höhe nach nicht beschränkt und nach Treu und Glauben nicht eingeschränkt.
Rz. 39
Wird ein Kraftfahrzeug veräußert, so tritt nach G.7.1 AKB der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Erwerber und Versicherer haben in dem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. G.7.5 AKB. Bei Versicherung eines Nachfolgefahrzeugs durch den Versicherungsnehmer liegt ein neuer Vertrag vor. Bei bloßer Übernahme eines Kfz-Leasingvertrages liegt kein Eintritt des neuen Leasingnehmers in den Versicherungsvertrag nach G.7.1 AKB vor.
Rz. 40
G.5 AKB sieht für alle Kündigungen vor, dass sie schriftlich erfolgen müssen und nur wirksam sind, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen.
Die Prämienzahlungspflicht bei Beendigung des Vertrages durch Kündigung ist in G.6 AKB geregelt.
3. Wagnisverfall
Rz. 41
Fällt das versicherte Risiko endgültig weg, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung. Ein endgültiger Wagnisverfall liegt in der Fahrzeugversicherung vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder Diebstahl, wenn eine Aussicht auf Wiedererlangung nicht mehr besteht. In der Kfz-Haftpflichtversicherung liegt ein Wagnisverfall nur vor, wenn jede Möglichkeit der Haftung des Fahrzeughalters entfallen ist. In keinem Fall stellt allein die Stilllegung des Fahrzeuges oder der Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens einen Wagniswegfall dar.
Rz. 42
Die Prämienzahlungspflicht in den Fällen des Wagniswegfalls ist in G.8 AKB geregelt.
4. Vorübergehende Stilllegung
Rz. 43
Durch die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs wird der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsvertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über. Die Einzelheiten sind in H.1 AKB geregelt.