Rolf Klutinius, Jan Therstappen
Rz. 285
Der Abschnitt A.2.5 AKB regelt den Umfang der Ersatzleistung, die vom Versicherer zu zahlen ist, wenn ein Versicherungsfall im Sinne der in der Kaskoversicherung gedeckten Tatbestände eingetreten ist. Der vertraglich vereinbarte Anspruch richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten AKB. Bei einem einheitlichen Geschehen ist eine etwaige Selbstbeteiligung nur einmal abzuziehen. Die Regelung des § 249 BGB kommt nicht zur Anwendung. Ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt kann bestehen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen kann und/oder es sich um ein neueres Fahrzeug handelt, dass der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Rz. 286
In A.2.5.2.1.a AKB ist ausdrücklich vereinbart, dass bei vollständiger und fachgerechter Reparatur Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur dann gezahlt werden, wenn über die erfolgte Reparatur auch eine Rechnung vorliegt. Sofern keine Rechnung vorliegt, wird die Entschädigung nach A.2.5.2.1.b auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, der aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert besteht. Die Höhe der Versicherungsleistung wird immer durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tag des Schadens begrenzt. Wiederbeschaffungswert ist nach der Definition in A.2.5.1.6 AKB der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen muss.
Viele AKB sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Neupreisentschädigung und damit eine Leistungsverbesserung vor. Es wird dann der Neupreis des versicherten Fahrzeugs zuzüglich zwischenzeitlicher Preissteigerungen erstattet, wobei keine Bindung an denselben Hersteller und Fahrzeugtyp besteht. Bei einem Leasingfahrzeug ist für die Neupreisentschädigung nicht ausreichend, dass der Leasinggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs irgendein neues Fahrzeug kauft. Die Jahresfrist für die Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung beginnt erst nach der Feststellung der Entschädigung zu laufen.
Rz. 287
Bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes sind die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht Bestandteil der Versicherungsleistung. Bei Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer ist der Nettorestwert maßgeblich, ansonsten der tatsächlich erlöste Kaufpreis. Tatsächlich gewährte Rabatte sowie auch mögliche Rabatte – insbesondere Großabnehmer- oder Flottennachlässe – sind anzurechnen.
Rz. 288
Bei Leasingfahrzeugen kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse des Leasinggebers an. Beim Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist deshalb allein entscheidend, ob der Leasinggeber zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, was in der Regel der Fall sein wird. Beim nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigten Leasingnehmer bedarf dieses Ergebnis auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keiner Korrektur, da Versicherer gegen geringen Aufpreis speziell für Leasingfahrzeuge eine sog. GAP-Versicherung anbieten, mit der eine etwaige Finanzierungslücke geschlossen werden kann. Sofern der Leasinggeber in seinen AGB im Verhältnis zum Leasingnehmer im Entwendungs- und Totalschadenfall auf die Erstattung des durch die GAP-Versicherung gedeckten Differenzschadens verzichtet, kann der Leasinggeber selbst bei vom Leasingnehmer abgeschlossener GAP-Versicherung den Differenzschaden von dessen Kaskoversicherer nicht ersetzt verlangen. Eine Zerstörung im Rahmen der GAP-Versicherung liegt vor, wenn die Reparaturkosten den um den Restwert geminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Bei einem Reparaturschaden ist hingegen auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen, sofern er im Verhältnis zum Leasinggeber das Reparaturrisiko trägt und die Reparatur auch in Auftrag gibt.
Rz. 289
Beim Totalschaden wird der Mehrwertsteueranteil ebenso wie im Haftpflichtrecht bemessen. Es wird zwischen Fahrzeugen unterschieden, die mit Regelsteuer, mit Differenzsteuer und steuerneutral gehandelt werden. Der Steueranteil wird vom Sachverständigen bei Erstellung des Gutachtens festgelegt.
Rz. 290
Der Reparaturnachweis braucht grundsätzlich nicht erbracht zu werden; es kann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten, die durch Gutachten ermittelt werden, abgerechnet werden, was dann aber zu der in A.2.5.2.1.b AKB vorgesehenen Kürzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand führen kann.
Nach A.2.5.4 AKB wird bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug keine Mehrwertsteuer erstattet und auch ansonsten nur, soweit diese tatsächlich angefallen ist. Anders als für früher verwendete Regelungen sind gegen die Wirksamkeit dieser Bedingung bislang keine Bedenken geltend gemacht worden. Auch die älteren Klauseln zur Mehrwertsteu...