Rz. 118

Aus dem Ergebnis der beiden Einzelmesswerte wird unter Einbeziehung der dritten Nachkommastelle der Mittelwert gebildet, wobei dieser abgerundet wird, d.h. die dritte Nachkommastelle wird gestrichen und somit der Mittelwert mit nur zwei Nachkommastellen angezeigt. In den anfänglich verwendeten Software-Versionen wurden u.a. die Einzelmesswerte nur bis zur zweiten Nachkommastelle ausgewiesen und der Mittelwert fälschlicherweise mathematisch gerundet. Ferner gab es auch Diskussionen darüber, ob die dritte Nachkommastelle bei der Mittelwertberechnung überhaupt einbezogen werden darf. Es besteht mittlerweile Einigkeit darüber, dass dies gerechtfertigt und somit rechtens ist. Auch für die beiden Einzelmessergebnisse gelten messtechnisch bedingte Vorgaben hinsichtlich des Toleranzbereichs. So dürfen die beiden Einzelwerte bis zu einer AAK von 0,40 mg/L max. 0,02 mg/L vom Mittelwert, bei einer AAK über 0,40 mg/L max. 5 % vom Mittelwert abweichen. In der gutachterlichen Praxis sind nur in Ausnahmefällen unerlaubte Differenzen zwischen den einzelnen Messparametern nachzuweisen, die dennoch vom Messgerät als korrekt durchgeführte Messungen anerkannt wurden. In diesen Fällen ist von einem geräteinternen Fehler auszugehen.

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