Rz. 9

Der Gutachter fungiert lediglich als Erfüllungsgehilfe der beauftragenden Institution oder Person. Ziel eines Identitätsgutachtens ist die allgemein verständliche und nachvollziehbare Gegenüberstellung gleicher und gegensätzlicher morphologischer Merkmale bei den zu vergleichenden Personen. Auf Grundlage dieser Darstellung soll der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, durch eigene Anschauung und Überzeugungsbildung das Maß der morphologischen Gleichheit beider Personen zu erkennen sowie den Einfluss technischer Parameter auf die Beurteilung einzuschätzen. Ziel eines morphologischen Identitätsgutachtens ist es hingegen nicht, sich auf Identität oder Nichtidentität der zu vergleichenden Personen eindeutig festzulegen.

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