Rz. 44

Liegen zur Gutachtenerstellung geeignete Täter- bzw. Fahrerbilder vor, so werden nun Vergleichsbilder der beschuldigten oder vermuteten Person nach den in Kapitel "Vergleichsbilder" dargelegten Vorgaben angefertigt (s. Rdn 29). Dafür geht den betroffenen Personen unter der in der Akte angegebenen Adresse eine Einladung zu. Darin werden der Termin und der Ort für die Anfertigung von Vergleichsaufnahmen mitgeteilt sowie darauf hingewiesen, dass Ausweispapiere zur Sicherung der Personenidentität notwendig sind. Vor der Anfertigung der Vergleichsaufnahmen ist die Überprüfung der Ausweisdokumente zwingend nötig, um Verwechslungen der zu vergleichenden Personen, wie z.B. weitere Familienangehörige oder Arbeitskollegen zu vermeiden. Dies gilt insb. in den Fällen, in denen zusätzliche Personen in das Gutachten einbezogen werden sollen. In den seltenen Fällen, in denen keine Ausweispapiere vorgelegt werden können, werden die persönlichen Daten (Name, Wohnort, Geburtstag und -ort sowie eine Unterschrift) erhoben. Auf die hier fehlende Sicherung der Identität muss im Gutachten ausdrücklich hingewiesen werden.

 

Rz. 45

Betroffenen, die in einer weiteren Distanz zum beauftragten Gutachter wohnen, ist es manchmal aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zuzumuten, zu den Vergleichsaufnahmen anzureisen. Hier besteht die Möglichkeit der Anfertigung von Aufnahmen im Rahmen eines Verhandlungstermins durch den beauftragten Gutachter oder nach Instruktion durch eine nahe gelegene Polizeidienststelle bzw. durch andere Gutachter, deren Praxis oder Institut näher am Wohnort des Betroffenen gelegen sind. Auch hierbei sollte sich die beschuldigte Person jedoch immer ggü. dem jeweiligen Fotografen ausweisen, um die Begutachtung falscher Personen zu vermeiden.

 

Rz. 46

In einigen Fällen liegen der Akte bereits Vergleichsbilder bei, die vom Betroffenen selbst angefertigt wurden. Sind diese Abbildungen hinsichtlich ihrer Perspektive geeignet (s. Rdn 39), so können sie zur Gutachtenerstellung herangezogen werden. Problematisch bleibt hierbei die Identitätssicherung. Diese kann in diesen Fällen häufig erst nach der Gutachtenerstellung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung durch den zuständigen Richter durchgeführt werden. Auch hier muss im Gutachten auf die fehlende Sicherung der Identität sowie des Aufnahmedatums hingewiesen werden. Darüber hinaus sind diese Bilder kritisch auf Manipulationen zu überprüfen. Sollten sich Hinweise hierfür ergeben, so ist dies im Gutachten klar darzulegen.

 

Rz. 47

Ein weiteres Problem ist das (meist) unbekannte Aufnahmedatum dieser Vergleichsaufnahmen. Stehen Aufnahmen älteren Datums zur Verfügung, können altersbedingte Modifikationen der Merkmalsausprägung bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt werden, was die Aussagekraft des Gutachtens jedoch in unterschiedlichem Maß einschränken kann. Müssen Aufnahmen unbekannten Datums verwendet werden, besteht die Gefahr, dass evtl. altersbedingte Veränderungen nicht als solche erkannt und im Gutachten als Hinweise auf Nichtidentität gewertet werden. Hierbei spielen nicht nur ausschließlich altersbedingte Veränderungen eine Rolle, sondern auch Veränderungen die mit

Gewichtsschwankungen,
Krankheiten,
Operationen usw.

einhergehen. Diese Einflussfaktoren müssen, insofern sie bekannt sind, vom Gutachter berücksichtigt werden. Eine ähnliche Situation entsteht in einigen Strafverfahren, wenn die Tat bereits länger zurückliegt und der Täter nur mit zeitlicher Verzögerung ermittelt oder festgesetzt werden konnte. In diesen Situationen ist die verstrichene Zeitspanne jedoch regelmäßig bekannt und kann so, wie die o.a. übrigen Einflussfaktoren auch, in die Begutachtung einbezogen werden.

Die Art des Identitätsnachweises und evtl. Erkenntnisse bzgl. des zeitlichen Abstandes zwischen Täterbild und Vergleichsaufnahme müssen im Gutachten dargelegt werden.

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