Dr. med. Daniela Bellmann, Dr.-Ing. Steffen Brückner
1. Arbeitsgrundlagen
Rz. 14
Um einen Bildvergleich zur Feststellung von Identität oder Nichtidentität durchführen zu können, benötigt der Gutachter
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das zu überprüfende Beweisbild (Fahrer- bzw. Täterbild) sowie |
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ein Vergleichsbild der vermuteten Person. |
Liegt die Ermittlungsakte vor, sind hieraus sowohl die Adresse des Beschuldigten, unter der dieser zeitnah zur Anfertigung von Vergleichsaufnahmen eingeladen werden kann, ersichtlich als auch die Anschrift der zuständigen Verkehrspolizeibehörde bzw. der im Besitz des Originalbildmaterials befindlichen Polizeidienststelle, um die Originalbeweisbilder bzw. Hochglanzabzüge oder zumindest Thermoprints anfordern zu können. Auf die Notwendigkeit beider Maßnahmen wird in den nachfolgenden Absätzen noch näher eingegangen. In einigen Fällen kann es sich als schwierig erweisen, die Originalaufnahmen als Film, in digitaler Form oder als hochwertigen Abzug von der Verkehrsbehörde zu erhalten. Bei einer Beauftragung durch Gericht oder StA sollte in diesen Fällen zur Vermeidung einer Verjährung die Akte nach Rücksprache zur Vervollständigung der Unterlagen zurückgesandt werden. Bei einer Beauftragung durch Privatpersonen oder RA ist diese Möglichkeit meist nicht gegeben.
a) Beweisbilder
aa) Bildeignung
Rz. 15
In allen Fällen erfolgt bei Beauftragung zunächst, vor der eigentlichen Gutachtenerstellung, eine Überprüfung der Qualität der Fahrer- bzw. Täterbilder (Beweisbilder) bzgl. ihrer grundsätzlichen Eignung. Manchmal wird diesbezüglich ein eigenständiger Gutachtenauftrag i.S.e. Vorgutachtens erteilt.
Kriterien bzgl. der Bildeignung sind:
1. |
Prinzipielle Erkennbarkeit der zu beurteilenden Struktur (in den meisten Fällen der Kopf der betreffenden Person). In seltenen Fällen kann es z.B. infolge einer Lichtreflexion an einer Fahrzeugfrontscheibe bei fehlendem Polarisationsfilter der Kamera dazu kommen, dass sich keine der im Fahrzeug befindlichen Personen bildlich darstellen lässt. |
2. |
Qualität der Merkmalsdarstellung, abhängig u.a. von:
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Auflösung, |
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Abbildungsfehler u.a. durch das optische System der Kamera und |
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Überlagerung mit Bildartefakten. |
Die Auflösung des Bildmaterials wird zum einen durch die Bedingungen i.R.d. Bildaufnahme (z.B. Kamera-Objekt-Abstand), zum andern durch Faktoren wie die technischen Determinanten des verwendeten Überwachungssystems, der Art der Datenspeicherung sowie dem Wiedergabemedium bestimmt (s. Rdn 22 ff., "Technische Aspekte bei digitaler Bildspeicherung"). Der Kamera-Objekt-Abstand beeinflusst nicht nur die Auflösung der Aufnahme, sondern ist auch für Abbildungsfehler verantwortlich. Bzgl. des Kamera-Objekt-Abstandes gilt: Je geringer dieser Abstand auf den Beweisbildern ist, umso größer ist das Gesicht und die Anzahl der hierfür zur Verfügung stehenden Bildpunkte. Besteht ein zu geringer Abstand zwischen Täter/Fahrer und der Kamera, kommt es zur sog. "tonnenförmigen" Verzeichnung mit Vergrößerung der zentralen Bildanteile und dem gleichzeitigen Zurücktreten der Bildperipherie, was zu einer unproportionalen Darstellung der abgebildeten Person führt. Dieser Effekt tritt hauptsächlich bei strafrechtlich relevanten Fällen (z.B. Überwachungskameras an Bankautomaten), seltener auch bei Ordnungswidrigkeiten auf. Ist hingegen das Beweisbild aus einem sehr großen Abstand heraus aufgenommen, stellt sich das Gesicht eher klein und mit weniger Bildpunkten dar, was die Auflösung und die Erkennbarkeit der Merkmale einschränkt. Bei sehr großem Abstand tritt eine "kissenförmige" Verzeichnung auf, die mit einer Betonung der Bildperipherie und einem Zurücktreten zentraler Bildanteile einhergeht. Das Vorliegen einer Verzeichnung kann im Rahmen einer Begutachtung insb. bei einem Vergleich von Proportionen zu Fehleinschätzungen führen. Auch eine Überlagerung durch Bildartefakte schränkt die Erkennbarkeit von Merkmalsdetails ein. |
3. |
Quantität der dargestellten Merkmale, abhängig von:
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der perspektivischen Darstellung des Gesichtes bzw. des Kopfes sowie |
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einer möglichen Teilbedeckung des Gesichtes (Maskierung, Sonnenbrille o.Ä.) bzw. eine Überdeckung durch Fahrzeuginnenstrukturen (Verkehrsordnungswidrigkeiten) oder durch Raumelemente (Scheckkartenbetrug, Raubüberfälle). |
Während bei vollständig vermummten Tätern oder Fahrern generell von einem Vergleich der Gesichter abgesehen werden muss (wohingegen ein Vergleich weiterer körperlicher Merkmale möglich ist), kann bei teilvermummten Personen ein Vergleich der sichtbaren Gesichtsanteile durchaus Hinweise auf Identität oder Nichtidentität erbringen. |
Rz. 16
Prinzipiell sind Aufnahmen aus jeder Perspektive verwendbar, wobei folgende Einteilung existiert:
1. |
Frontale Aufnahmen, die das gesamte Gesicht zeigen, die Strukturen im Inneren der Ohrmuschel kommen hierbei nur eingeschränkt zur Darstellung. |
2. |
Die Halbseitenperspektive, die die jeweils der Kamera zugewandte Gesichtsseite vollständig, angrenzende Gesichtsteile (die gegenüberliegende Gesichtsseite und der Ohrbereich) nur teilweise darstellt. |
3. |
Die seitliche Perspektive, die eine Beurteilung des Profils sowie eine F... |