Rz. 35

Stellt der Arzt in Übereinstimmung mit dem Patientenwillen eine lebensverlängernde Maßnahme ein, ist dies eine zulässige passive Sterbehilfe, bei der es darum geht, einen natürlichen Krankheitsverlauf seinen Fortgang nehmen zu lassen. Es liegt ein Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen vor und nicht eine aktive Lebensverkürzung in dem Sinne, den Tod schneller herbeizuführen als bei einem natürlichen Verlauf.[26]

[26] In diesem Zusammenhang hat der BGH mit Urt. v. 25.6.2010 – 2 StR 454/09 die schwer nachvollziehbare Unterscheidung zwischen strafbarem aktivem Tun und ggf. gerechtfertigtem Unterlassen aufgegeben und in der Urteilsbegründung eine neue Terminologie eingeführt. Danach sei es "sinnvoll und erforderlich, alle Handlungen, die mit einer solchen Beendigung einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, in einem normativ-wertenden Oberbegriff des Behandlungsabbruchs zusammenzufassen, der neben objektiven Handlungselementen auch die subjektive Zielsetzung des Handelnden umfasst, eine bereits begonnene medizinische Behandlungsmaßnahme gemäß dem Willen des Betroffenen oder seines Betreuers nach Maßgabe jeweils indizierter Pflege- und Versorgungserfordernisse zu reduzieren.">; vgl. hierzu auch: Gaede, Durchbruch ohne Dammbruch – Rechtsichernde Neuvermessung der Grenzen strafloser Sterbehilfe, NJW 2010, 2925 ff.

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