Rz. 7
Die Regelung des § 1827 Abs. 1 BGB beinhaltet drei Voraussetzungen. Diese sind:
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Schriftform der Patientenverfügung |
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Einwilligungsfähigkeit |
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Volljährigkeit des Verfügenden. |
I. Schriftform
Rz. 8
§ 1827 Abs. 1 S. 1 BGB normiert ein Schriftformerfordernis (§ 126 BGB). Dies bedeutet, dass mündlich erklärte Patientenverfügungen allenfalls im Rahmen von § 1827 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden können. Eine notarielle Beurkundung ist dagegen ebenso wenig erforderlich wie eine ärztliche Beratung. Im Hinblick auf den Nachweis der Einwilligungsfähigkeit kann eine notarielle Beurkundung aber sinnvoll sein. Gleiches gilt für die ärztliche Beratung im Hinblick auf die Erfassung möglicher Behandlungssituationen.
II. Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit
Rz. 9
Testierfähigkeit i.S.d. § 2229 BGB ist nicht erforderlich, wie die z.T. auch gebräuchliche Bezeichnung der Patientenverfügung als "Patiententestament" irrtümlich vorspiegeln könnte. Bei Abfassung ist auch nicht Geschäftsfähigkeit, sondern Einwilligungsfähigkeit erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – entscheidend ist, ob der Patient um Art und Schwere seiner möglichen Erkrankung weiß und ob er das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs bzw. der Behandlung ebenso zu erkennen vermag wie die Folgen einer Verweigerung medizinisch indizierter Maßnahmen bzw. eines Behandlungsabbruchs.
Bedauerlich ist der Umstand, dass die Abfassung einer Patientenverfügung Volljährigen vorbehalten bleibt. Die Patientenverfügung eines Minderjährigen kann allenfalls im Rahmen von § 1827 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden.
III. Aufbewahrung der Patientenverfügung
Rz. 10
Bezüglich der Aufbewahrung gilt: Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass das Original der Patientenverfügung im Ernstfall auffindbar ist und die behandelnden Ärzte davon Kenntnis erlangen können. In den Fällen, in denen die Durchsetzung der in einer Patientenverfügung festgelegten Wünsche einem Vorsorgebevollmächtigten übertragen wurde, ist es zudem besonders wichtig, dass der Vorsorgebevollmächtigte weiß, wo die Patientenverfügung aufbewahrt ist.
Empfehlenswert ist insoweit, einen Vermerk auf die Existenz der Patientenverfügung bei den Ausweispapieren mitzutragen. Die Verfügung im Original sollte bei den sonstigen persönlichen Unterlagen sicher verwahrt sein. Ggf. können Familienangehörigen, Freunden, dem Hausarzt oder auch der Heimleitung Kopien mit dem Hinweis übergeben werden, wo das Original aufbewahrt wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Seit dem 1.1.2023 kann die Patientenverfügung auch "isoliert" registriert werden, dies ist eine erfreuliche Neuerung gegenüber der alten Rechtslage.