Rz. 19

§ 1827 Abs. 1 S. 3 BGB regelt die Anforderungen an den Widerruf einer Patientenverfügung. Ein Widerruf ist danach formlos möglich. Insbesondere braucht der Widerruf nicht schriftlich oder sprachlich artikuliert zu werden. Vielmehr genügt ein Zeichen mit den Augen oder ein Kopfnicken auf die entsprechende Frage des Arztes oder Pflegepersonals.[21]

[21] Uhlenbruck, Patientenverfügung, ZAP 1999, 223, 224 (Fach 12, S. 75).

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