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§ 1828 BGB regelt den Prozess bzgl. einzelner medizinischer Eingriffe oder in Betracht kommender Behandlungsmethoden bzw. deren Überprüfung auf Übereinstimmung mit einem (nach § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB) verbindlichen oder nach § 1827Abs. 2 BGB mutmaßlichen Patientenwillen.

Ausgangspunkt ist die medizinische Indikation. Die vom Arzt unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes des Patienten in Betracht gezogenen medizinischen Maßnahmen sind nach § 1828 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Betreuer/Bevollmächtigten hinsichtlich des Patientenwillens zu erörtern. Liegen sämtliche Voraussetzungen nach § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB vor, hat der Betreuer/Bevollmächtigte die vom Patienten in der Patientenverfügung getroffenen Verfügungen mit Verbindlichkeitscharakter durchzusetzen. In den Fällen des § 1827 Abs. 2 BGB hat der Betreuer/Bevollmächtigte nach Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens über dessen Vereinbarkeit mit der medizinischen Maßnahme zu entscheiden.[22] Nach § 1828 Abs. 2 BGB soll sowohl in Fällen des § 1827 Abs. 1 BGB als auch des § 1827 Abs. 2 BGB nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

[22] Zur derzeit nicht abschließend geklärten Frage, ob die Entscheidung des Betreuers auch in Fällen des § 1827 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) konstitutiv ist und sich die Patientenverfügung daher nicht an die Ärzte oder das Pflegepersonal, sondern vielmehr an den Betreuer/Bevollmächtigten richtet, siehe Müller, Die Patientenverfügung nach dem 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz: alles geregelt und vieles ungeklärt, DNotZ 2010, 169 ff. m.w.N.

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