Rz. 28

Grundsätzlich ist der Verfügende hinsichtlich des Inhalts seiner Patientenverfügung frei. Dringend angeraten ist es, bei einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Situation die Fortgeltung der Verfügung ausdrücklich zu vermerken bzw. die Verfügung inhaltlich anzupassen. Inhaltlich zu unterscheiden sind letztlich zwei Konstellationen:

die Patientenverfügung mit dem Wunsch des Verfügenden im Hinblick auf das Unterlassen bestimmter Behandlungen wie z.B. einer Bluttransfusion oder Organverpflanzung, bis hin zum Behandlungsabbruch einerseits und
die Patientenverfügung mit Wunsch auf Fortführung einer Behandlung und medizinischer Maximalbehandlung andererseits.
 

Rz. 29

Um möglichst eine direkte Bindungswirkung der Patientenverfügung zu erzielen, muss diese sich auf eine konkrete Behandlungssituation beziehen. Ist diese vorhersehbar, dann muss die Patientenverfügung auch ganz gezielt auf die voraussichtliche Behandlungssituation abgestimmt sein. Dies ist nur nach Rücksprache und Aufklärung durch den behandelnden Arzt möglich.

 

Rz. 30

Im Jahr 2013 hat die Bundesärztekammer ein "Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung" herausgegeben. Dieses Arbeitspapier beschreibt verschiedene Fallkonstellationen und enthält auch Textbausteine zur Ergänzung/Vervollständigung einer Patientenverfügung.[25]

Es spricht einiges dafür, dass diese Textbausteine den beteiligten Medizinern bekannt sind.

[25] Näheres unter www.bundesaerztekammer.de. Hierauf bezugnehmend: “Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag (25.10.2018), Dt. Ärzteblatt, Jg. 115 Heft 51–52.

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