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Bezüglich der Aufbewahrung gilt: Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass das Original der Patientenverfügung im Ernstfall auffindbar ist und die behandelnden Ärzte davon Kenntnis erlangen können. In den Fällen, in denen die Durchsetzung der in einer Patientenverfügung festgelegten Wünsche einem Vorsorgebevollmächtigten übertragen wurde, ist es zudem besonders wichtig, dass der Vorsorgebevollmächtigte weiß, wo die Patientenverfügung aufbewahrt ist.

Empfehlenswert ist insoweit, einen Vermerk auf die Existenz der Patientenverfügung bei den Ausweispapieren mitzutragen. Die Verfügung im Original sollte bei den sonstigen persönlichen Unterlagen sicher verwahrt sein. Ggf. können Familienangehörigen, Freunden, dem Hausarzt oder auch der Heimleitung Kopien mit dem Hinweis übergeben werden, wo das Original aufbewahrt wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.[9] Seit dem 1.1.2023 kann die Patientenverfügung auch "isoliert" registriert werden, dies ist eine erfreuliche Neuerung gegenüber der alten Rechtslage.

[9] Siehe www.vorsorgeregister.de.

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