Rz. 20
Der für die Lohnpfändung maßgebende Begriff "Arbeitseinkommen" ist grds. weit auszulegen, auch wenn der Arbeitgeber als Drittschuldner dies oftmals anders sehen wird. Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus dem Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart (§ 850 Abs. 4 ZPO). Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen gehören somit sowohl die Bezüge der Minister und Staatssekretäre als auch die der Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden. Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind auch nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und entsprechend pfändbar. Die Art des Einkommens, z.B. eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz, Akkordlöhne, Fixum oder Provision der Versicherungsvertreter, frei ausgehandelte Gehälter von Vorstandsmitgliedern einer AG, ist hierbei unerheblich. Hierunter fallen auch die Ruhegelder aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Drittschuldner ist entweder der frühere Arbeitgeber oder die Pensionskasse. Die Pfändung des Wehrsolds eines Wehrpflichtigen erfasst auch das Entlassungsgeld.
Rz. 21
Das BayVG Ansbach musste sich mit der Frage der Pfändbarkeit von Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Bürgermeisters beschäftigen. Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Bürgermeisters sind jedenfalls dann nicht unpfändbar nach § 850a Nr. 3 ZPO, wenn sie Vergütungen für Dienstleistungen darstellen, die dem Lebensunterhalt des Berechtigten dienen, insbesondere wenn es sich hierbei um eine Vollzeittätigkeit handelt, in diesem Fall handelt es sich um Arbeitseinkommen.
Rz. 22
Der Anspruch eines Hafenlotsen auf Zahlung anteiligen Lotsgeldes unterliegt grundsätzlich ebenfalls der Pfändung. Nach dem Sachverhalt war der Schuldner Hafenlotse der Hafengruppe B und gemäß §§ 1, 5 BremLotsO (Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28.11.1979, Brem. GBl, 431) als solcher Mitglied der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Drittschuldnerin. Die Hafenlotsen üben ihre Tätigkeit gemäß § 23 BremLotsO als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. Der Drittschuldnerin obliegt die Selbstverwaltung des Hafenlotsenwesens. In diesem Rahmen verwaltet sie gemäß § 35 Nr. 6 BremLotsO die Lotsgelder, die die ihr angehörenden Hafenlotsen aufgrund der jeweils geschlossenen Verträge zwischen ihnen und den Reedern der zu lotsenden Schiffe beanspruchen können und die gemäß § 43 BremLotsO von dem zuständigen Hafenamt oder einem beauftragten Dritten eingezogen werden. Die eingezogenen Lotsgelder werden auf ein von der Drittschuldnerin geführtes Lotsgeldverteilungskonto geleitet und von ihr nach Maßgabe der von den Mitgliedern beschlossenen Lotsgeldverteilungsordnung – nach Abzug näher bestimmter Kosten – regelmäßig zu gleichen Teilen an die Hafenlotsen ausgezahlt. Die Auszahlungen erfolgen monatlich in Form einer vom jeweiligen Kassenbestand abhängigen Abschlagszahlung; ein zum Ablauf des Kalenderjahres etwa vorhandener Überschuss wird gleichmäßig auf alle Mitglieder aufgeteilt.
Rz. 23
Nicht hierunter fällt jedoch das von einem Kellner üblicherweise vereinnahmte "Trinkgeld", dies ist nicht im Wege der Forderungspfändung als Arbeitseinkommen gegenüber dem Gastwirt pfändbar.
Rz. 24
Ausdrücklich in § 850 Abs. 3 ZPO sind erwähnt die Karenzentschädigungen, die der Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses erhält und die Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden. Hierbei ist jedoch ggf. eine Billigkeitsprüfung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmen.
Rz. 25
Zu den sonstigen pfändbaren Vergütungen zählen weiterhin die Entgelte für Dienstleistungen der freien Berufe, z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Notare etc. Pfändbar sind z.B. auch die Ansprüche eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung oder der Honoraranspruch gegen seine Privatpatienten. Privatärztliche Honorarforderungen sind grds. pfändbar und unterliegen auch dem Insolvenzbeschlag.
Rz. 26
Zum Arbeitseinkommen zählen alle Vergütungen für Dienstleistungen, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Dass es sich dabei um die Vergütung für eine Tätigkeit in einem freien Beruf handelt, ist nur von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Vergütungen für Dienstleistungen handelt, die die Existenzgrundlage des Schuldners bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Bei den Arbeits- und Dienstlöhnen erfasst die Pfändung sämtliche Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Entgelt der Heimarbeiter ist dem Arbeitseinkommen ausdrücklich gleichgestell...