Rz. 158

Ein Unterhaltsgläubiger ist nicht verpflichtet, das Arbeitseinkommen in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO zu pfänden. Bei der Nutzung des Formulars "Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen" erfolgt nicht automatisch eine Pfändung gem. § 850d ZPO, da das Formular weder einen festen Antrag noch einen durch Ankreuzen wählbaren Antrag nach § 850d ZPO enthält.[265]

 

Rz. 159

Bei Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO ist dem Gläubiger im PKH-Verfahren grds. ein Anwalt beizuordnen.[266] Dies gilt nicht für Sachpfändung und das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, auch wenn es sich um eine Unterhaltsvollstreckung handelt. Die Pauschalbewilligung betrifft nur den Bewilligungsrahmen (§ 119 ZPO), nicht jedoch die Anwaltsbeiordnung (§ 121 ZPO), so dass für die einzelnen Vollstreckungshandlungen (Sachpfändung, Abnahme der Vermögensauskunft, Gehaltspfändungen) die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts getrennt zu prüfen sind. Insofern kann eine Beiordnung für eine Gehaltspfändung nach § 850d ZPO erfolgen, für eine Sachpfändung jedoch abgelehnt werden, obwohl der Bewilligungsrahmen nach § 119 Abs. 2 ZPO beides umfasst.[267]

[265] LG Hamburg v. 26.4.2016 – 325 T 44/16, JurBüro 2017, 209.
[267] LG Deggendorf v. 24.9.2002 – 1 T 132/02, JurBüro 2002, 662.

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