die kraft Gesetzes errechenbare Unpfändbarkeit bei der Mehrarbeitsvergütung und dem Weihnachtsgeld. Die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens ist unpfändbar. Mehrarbeitsstunden sind nur die Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in seiner gewöhnlichen Freizeit leistet. Mehrarbeitsstunden können auch bei einem anderen Arbeitgeber in der Form einer Nebentätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden. Eine Mehrarbeitszeit liegt nicht vor, wenn der Schuldner die Nebentätigkeit bei einem Drittschuldner nicht außerhalb der üblichen Vollbeschäftigungszeit erbringt. Mehrarbeit liegt nur dann vor, wenn der Schuldner über den üblichen Umfang hinaus Arbeitszeit erbringt. Maßstab ist – sofern es sich um Mehrarbeit bei demselben Arbeitgeber handelt – die normale Arbeitszeit des Betriebs, andernfalls – wenn es sich um eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber handelt – die allgemein übliche Wochenarbeitszeit. Nicht hierunter fällt z.B. die Sonntags- oder Nachtarbeit, die als höher vergütete Arbeitszeit geregelt ist. Lange Zeit streitig war die Frage, ob die Hälfte der Gesamtnetto- oder Bruttovergütung unpfändbar ist. In einer Grundsatzentscheidung hat das BAG sich der Auffassung angeschlossen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO die sog. Nettomethode gilt. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht. Eine Sonderzahlung nach § 20 TVöD ist allerdings kein Weihnachtsgeld i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO, so dass eine Erweiterung des Vollstreckungsschutzes nicht geboten ist. Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung ist auch kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug. Ebenfalls zur Hälfte unpfändbar ist der regelmäßige Nebenverdienst des Schuldners. Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden. Eigentlich liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 850a Nr. 1 ZPO bei einem Selbstständigen regelmäßig nicht vor. Dessen Arbeitszeit ist weder durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstordnung oder auf sonstige Weise geregelt; deswegen lässt sich ein üblicher Umfang seiner Arbeit nicht bestimmen. Ebenso wenig wird eine zeitlich geleistete Mehrarbeit durch als solche ausgewiesene oder ausweisbare zusätzliche Einnahmen des Schuldners entgolten. Etwas anderes gilt nach Ansicht des BGH vorliegend aber deswegen, weil der Schuldner aufgrund seines Alters – zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war er 70 Jahre alt – nicht mehr erwerbspflichtig ist und diverse Renten in einer Höhe bezieht, die – wenn auch nur leicht – über dem Pfändungsfreibetrag liegen. Somit ist sein Unterhaltsbedarf durch diese Leistungen gesichert. Auf ihn findet die Schutzvorschrift des § 850a Nr. 1 ZPO entsprechende Anwendung. Das Weihnachtsgeld war jahrelang bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500,00 EUR unpfändbar. Seit dem 1.1.2022 gilt: Unpfändbar ist das Weihnachtsgeld bis zu der Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt. Auch wenn unter dem Begriff Weihnachtsgeld durchweg das 13. Monatsgehalt zu verstehen ist, ist ausschlaggebend für die Zahlung der Anlass des bevorstehenden Weihnachtsfests, unabhängig davon, ob die Zahlung im Monat Dezember oder früher erfolgt. Weihnachtsvergütung in diesem Sinne ist nicht nur das sprachlich sog. Weihnachtsgeld, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird. Damit ist der tarifvertraglich garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug. Weihnachtsvergütung ist nicht nur die klassische "Weihnachtsgratifikation", sondern auch eine Sondervergütung für erbrachte Dienste, sofern diese auch aus Anlass des Weihnachtsfests zur Deckung des damit verbundenen besonderen Bedarfs gezahlt wird. Bei der Sonderzahlung und bei dem Sonderbetrag für Kinder nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz i.d.F. des Gesetzes vom 1.10.2008 (GVBl. S. 271) handelt es sich um Weihnachtsvergütungen, die nach § 850a Nr. 4 ZPO teilweise unpfändbar sind. |