Rz. 47

Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ("Heiratsbeihilfen"), die der Drittschuldner dem Arbeitnehmer zusätzlich gewährt, sind für einen "normal" pfändenden Gläubiger unpfändbar. Diese Ansprüche können ausnahmsweise nur von solchen Gläubigern gepfändet werden, die gerade wegen dieser Ereignisse einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer haben (z.B. Entbindungskosten, Kosten für die Säuglingsausstattung).[75] Der Anspruch, der der Schuldnerin gegen den Drittschuldner, ihren Ehemann, auf Freistellung von der gegen sie bestehenden titulierten Arztforderung wegen ärztlicher Leistungen bei der Entbindung eines Kindes angeblich zusteht, ist pfändbar.[76]

[75] Vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850a Rn 7.
[76] LG Münster v. 7.12.2004 – 5 T 1197/04, Rpfleger 2005, 270.

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