1. Altersteilzeit
Rz. 78
Durch das Altersteilzeitgesetz wurde älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht. Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahrs spätestens ab 31.12.2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
Rz. 79
Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 AltTZG setzt u.a. voraus, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufgestockt hat (Aufstockungsbetrag) und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG).
Rz. 80
Der Aufstockungsbetrag wird dem normalen Arbeitseinkommen hinzugerechnet und gilt somit als Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 ZPO. Wird der Aufstockungsbetrag von einer Ausgleichskasse oder einer sonstigen Einrichtung gezahlt, können Arbeitseinkommen und Aufstockungsbetrag auf Antrag zusammengerechnet werden (§ 850e Nr. 2 ZPO).
Das insoweit erhöhte Arbeitseinkommen wird von der Pfändung nach Maßgabe der §§ 850a ff. ZPO erfasst.
Rz. 81
Wird der Aufstockungsbetrag dem Arbeitseinkommen nicht unmittelbar zugerechnet, sondern aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einem Arbeitszeitkonto eingezahlt und angespart, um hieraus später die Arbeitsfreistellung zu finanzieren, gehört der Aufstockungsbetrag zunächst nicht zum Arbeitseinkommen und wird auch nicht von einer Pfändung erfasst. Wird das eingezahlte Guthaben später zur Auszahlung frei, handelt es sich um eine sonstige Vergütung nach § 850i ZPO, der Schuldner muss dann zur Freistellung des Betrags einen Pfändungsschutzantrag stellen.
2. Altersversorgung
Rz. 82
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt (§ 1a BetrAVG).
Rz. 83
Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Entgeltumwandlung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) abschließt.
Rz. 84
Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag i.H.v. mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
Da es sich bei einer solchen Vereinbarung um eine Entgeltumwandlung handelt, sind die jeweiligen Beträge nicht mehr als Arbeitseinkommen zu definieren, der Arbeitnehmer verzichtet insoweit auf sein Arbeitsentgelt, um sich einen entsprechenden Versorgungsanspruch zu sichern. Das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar (§ 97 EStG) und unterliegen somit auch nicht der Pfändung.
Rz. 85
Ob eine solche Entgeltumwandlung auch dann vorgenommen werden kann, wenn das Arbeitseinkommen bereits gepfändet ist, ist umstritten. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung könnte eine gem. § 829 Abs. 3 ZPO untersagte Verfügung über das Arbeitseinkommen zu sehen sein. Wäre die Gehaltsumwandlung Verfügung, insbesondere Verzicht, setzte die Entgeltumwandlung die Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmers voraus – was die Umwandlung abgetretener, gepfändeter und verpfändeter Entgeltansprüche, aber auch die Umwandlung unterhalb des Pfändungsfreibetrages ausschlösse. Gegen die Annahme, die Umwandlungsabrede vernichte die arbeitsvertraglichen Entgeltforderungen durch Erlassvertrag nach § 397 BGB, spricht, dass ein solcher Parteiwille regelmäßig fehlt. Insbesondere kann die Versorgungszusage nicht als "Gegenleistung" für den Anspruchsverzicht verst...