Rz. 310
Schutz gegen Lohnschiebungen gewährt § 850h Abs. 1 ZPO. Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil des Gläubigers Vereinbarungen treffen, die das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers mindern.[445] Der Schuldner soll sich nicht durch eine Lohnschiebung der Zwangsvollstreckung entziehen. Die Pfändung des Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner umfasst kraft Gesetzes auch den Anspruch des Dritten gegen den Drittschuldner.[446]
Rz. 311
Der Gläubiger kann aber auch den Anspruch gegen den Drittberechtigten pfänden. Ein gesonderter Titel ist hierzu nicht erforderlich. Der Pfändungsbeschluss muss allerdings dem Drittberechtigten zugestellt werden. Damit ist die Pfändung bewirkt. Das Vollstreckungsgericht prüft hierbei nicht, ob die Voraussetzungen des § 850h Abs. 1 ZPO vorliegen, es genügen die Angaben des Gläubigers im Pfändungsantrag.[447]
Rz. 312
Beide Varianten setzen aber voraus, dass zwischen dem Schuldner und dem Empfänger der Arbeitsleistung ein Rechtsverhältnis bestehen muss. Lediglich vertragliche Verpflichtungen zwischen dem Schuldner und dem Dritten genügen nicht.[448]
Rz. 313
Zahlt der Drittschuldner nicht an den Gläubiger, muss dieser eine entsprechende Zahlungsklage bei dem Prozessgericht (regelmäßig das Arbeitsgericht) einreichen.[449] Der Schuldner muss im Verfahren zur Vermögensauskunft hierzu genaue Angaben machen.[450]
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