Rz. 418
Rechtliche Grundlage eines Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ist i.d.R. ein Vertrag.
Beauftragt ein Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins, so ist der Terminsvertreter regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Prozessanwalts und verdient die Gebühr für diesen.
Entsprechend § 5 RVG gilt auch für die BRAGO, dass ein Rechtsanwalt, der sich durch einen Assessor vertreten lässt, eine Vergütung i.H.d. vollen gesetzlichen Gebühren verdienen kann; das ist i.d.R. jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor beim Prozessbevollmächtigten angestellt ist und seine Zulassung als Rechtsanwalt betreibt.
Ein früherer Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens die Voraussetzungen des § 18 BRAGO (vgl. § 10 RVG) für das Einfordern seiner Vergütungsansprüche zu erfüllen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.
Nimmt ein Strafverteidiger Honorar an, obwohl er weiß, dass es aus einer Straftat i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammt, kann er sich wegen Geldwäsche strafbar machen (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; vgl. auch § 11 GwG). Unter Einschränkung des rechtlichen Ansatzes dieses Urteils des BGH hat das BVerfG entschieden, dass die genannte Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie bei Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft haben; Leichtfertigkeit i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB genügt insoweit nicht. Aufgrund dieser Entscheidung ist der Beschl. des LG Berlin gegenstandslos; dieses hatte angenommen, der Strafverteidiger habe eine Erkundigungspflicht bei Barzahlung größerer, über die üblichen Gebührensätze hinausgehender Beträge, die mit den angegebenen Herkunftsquellen nicht vereinbar seien.
Rz. 419
Bei Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages – etwa wegen Verstoßes eines Syndikusanwalts gegen das Tätigkeitsverbot des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO (§ 134 BGB) – oder eines Steuerberatervertrages – z.B. wegen unerlaubter Rechtsberatung (§§ 1, 3, 5 RDG i.V.m. § 134 BGB) – kann sich ein Anspruch auf Vergütung geleisteter Dienste aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben.
Ein solcher Anspruch kann nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., § 683 mit § 670 BGB; vgl. § 1 Rdn 243 ff.) begründet sein; dies gilt nicht, wenn die Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestehen, die der Geschäftsführer nicht den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Hat der Mandant aufgrund eines unwirksamen Vertrages Dienste eines Rechtsberaters erlangt, so kann diesem ein Anspruch auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB) zustehen (vgl. § 1 Rdn 248 ff.), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet, wobei hierfür in erster Linie die Bestimmungen des RVG heranzuziehen sind. Dem Wertersatzanspruch kann aber die Regelung des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Rechtsberater vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. Das Bewusstsein der Vertragsnichtigkeit oder ein leichtfertiges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis dieser Rechtsfolge des Verstoßes ist dagegen nicht erforderlich. Liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, wie etwa bei einem Zuwiderhandeln gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, scheidet ein Wertersatz aus. Der generalpräventive Schutzzweck wäre gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt damit rechnen könnte, trotz seines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz einen an den gesetzlichen Gebühren ausgerichteten Wertausgleich zu erhalten.