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Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO). Er darf also auf allen Rechtsgebieten tätig werden.

Ein Steuerberater darf für seinen Auftraggeber grds. nur auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig werden (§ 33 StBerG) und in Angelegenheiten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können (Art. 1 § 5 RBerG;[101] nunmehr etwas großzügiger § 5 RDG). Ein Vertrag, der die geschäftsmäßige Besorgung einer anderen Rechtsangelegenheit betrifft, ist regelmäßig nichtig (§ 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG, jetzt mit § 3 RDG).[102] Dem Steuerberater ist aber aufgrund der Erstreckung seines Berufsbildes gem. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG auf "eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen" grds. gestattet, entsprechende Aufgaben wahrzunehmen, wenn er den Auftrag dazu hat.[103] Ein Konflikt zu § 5 Abs. 1 RDG tritt insb. nicht ein bei der Insolvenz- und der Sanierungsberatung, weil diese als Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers gehört.[104] Ein Steuerberater, der bei der Erledigung seines Mandats die Rechtslage nicht überblickt, kann gehalten sein, seinem Auftraggeber zu empfehlen, einen geeigneten Rechtsanwalt aufzusuchen.[105] Er muss den Mandanten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn er mit Rücksicht auf § 5 RDG einen Teil seiner vertraglich übernommenen Tätigkeit nicht erbringen darf.[106]

Bei Sozietäten mit unterschiedlichen Berufsangehörigen kam der Vertrag nach altem Recht im Zweifel nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden durften.[107] Nach Anerkennung der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[108] kann eine Sozietät selbst Partei eines Beratungsvertrages sein (vgl. auch § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO).[109] Dabei kann sich auch eine sog. gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Mitglieder anderer Berufsgruppen angehören, zur Erbringung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten.[110]

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