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Vertragliche Pflichten ggü. seinem Auftraggeber (Mandanten) hat der Rechtsanwalt grds. nur im Rahmen seines Auftrags (Mandats), d.h. bzgl. des Gegenstandes des Anwaltsvertrages.
Welche einzelnen Pflichten der Rechtsanwalt zu erfüllen hat, richtet sich nach dem Inhalt und Umfang seines Auftrags sowie den Umständen des Einzelfalls. Dafür ist es grds. gleichgültig, ob der jeweilige Anwaltsvertrag gemäß dem Regelfall ein Dienstvertrag (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB) oder ausnahmsweise ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB; vgl. § 1 Rdn 5 ff.) ist, der eine Geschäftsbesorgung – die Rechtsbetreuung (Rechtsberatung und/oder -vertretung) des Auftraggebers – zum Gegenstand hat. Die Unterscheidung ist aber erheblich, weil zwar nicht das Dienstvertragsrecht, wohl aber das Werkvertragsrecht eine eigenständige Regelung der Mängelhaftung (§§ 633 ff. BGB; vgl. § 3 Rdn 37 ff.) nebst der Verjährung von Mängelansprüchen des Bestellers (§ 634a BGB; vgl. § 7 Rdn 65 ff.) hat. Beim dienstvertraglichen Geschäftsbesorgungsvertrag übernimmt der Rechtsberater regelmäßig keine Gewähr für den Erfolg seiner geschuldeten Leistung.
Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus dem Anwaltsdienstvertrag herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch mangels im Dienstvertragsrecht enthaltener Gewährleistungsvorschriften nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung wie im Fall des § 634 BGB ist ausgeschlossen. Hat eine Einzelleistung werkvertraglichen Charakter, hat der Steuerberater gleichwohl jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendigt hatte und der Fehler erst von dem neuen Steuerberater entdeckt worden war.
Dies gilt entsprechend für die Steuerberatung durch einen Rechtsanwalt, die Tätigkeit eines Patentanwalts sowie für die Rechtsberatung und -vertretung durch einen Rechtsbeistand.
Welche Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich ebenfalls nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Eine geschäftsmäßige Besorgung anderer Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung ist ihm grds. untersagt, auch wenn er intern einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung beauftragt. Das allgemeine Mandat wird sich häufig auf die Erstellung der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen beziehen. Ein vom BGH so bezeichnetes "umfassendes Dauermandat" liegt vor, wenn es alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, und daher zur Beratung einschließlich der Möglichkeiten zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret bearbeiteten Angelegenheiten verpflichtet. Über den vereinbarten Umfang des Auftrags hinausgehende Leistungen bedürfen eines besonderen weiteren Auftrags. Die Zielrichtung des Mandats bestimmt der Mandant, insb., ob ausschließlich die Interessen des Mandanten oder auch die Interessen Dritter wahrzunehmen sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Mandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB) und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. So hat der Steuerberater den Auftraggeber im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung über die verschiedenen AfA-Methoden nach § 7 EStG aufzuklären und ihm die aus der Wahl einer AfA-Methode resultierenden Rechtsfolgen aufzuzeigen.
Der Vertrag eines anwaltlichen Mediators mit den an der Mediation Beteiligten betrifft eine Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter. Soweit der Rechtsanwalt rechtliche Lösungsvorschläge entwickeln soll, ist er als anwaltlicher Mediator zu einer solchen Rechtsdienstleistung berechtigt. Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konfliktparteien ist regelmäßig als mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag i.S.v. § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB zu verstehen (vgl. § 1 Rdn 182 f.), sodass der Mediator nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen haften kann. Es gelten die Vorschriften des Mediationsgesetzes vom 21.7.2012.
Ein Dauermandat kann eine rechtliche Klammer für die in seinem Rahmen erbrachten Leistungen sein; erledigt ein Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) innerhalb eines Dauermandats einen einzelnen Auftrag, der – etwa wegen Verstoßes eines Steuerberaters gegen das Rechtsberatungsgesetz – unwirksam ist, so haftet der Berater, obwohl der Einzelauftrag nichtig ist, aufgrund der Rechtsbeziehung des Dauermandats nach Vertragsgrundsätzen. Ob selbstständige Einzelaufträge oder ein Dauermandat vorliegen, entscheidet der Wille der Beteiligten, der sich aus Vertragsbestimmungen oder aus dem – für den and...