Rz. 17
Umfassendes und beschränktes Mandat haben gemeinsam, dass die anwaltlichen Hauptpflichten aus dem echten Anwaltsvertrag (vgl. Rdn 1 ff.),
▪ |
den maßgeblichen Sachverhalt zu klären (vgl. Rdn 34 ff.), |
▪ |
diesen Sachverhalt rechtlich zu prüfen (vgl. Rdn 52 ff.), |
▪ |
den Auftraggeber über das Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung zu belehren (vgl. Rdn 93 ff.) |
▪ |
und Nachteile des Mandanten zu verhindern (vgl. Rdn 129 ff.), |
innerhalb der Grenzen des Mandats zu erfüllen sind.
Der Unterschied besteht darin, dass – anders als beim umfassenden Mandat – sich diese anwaltlichen Hauptpflichten beim beschränkten Mandat nur auf den – beschränkten – Gegenstand des jeweiligen Anwaltsvertrages erstrecken. Das bedeutet, dass derjenige, der einem Rechtsanwalt einen beschränkten Auftrag erteilt hat, diesem Anwalt grds. nicht vorwerfen kann, er habe zwar seinen Auftrag fehlerlos erledigt, hätte aber zur Verhinderung des – anderweitig verursachten – Schadens über sein Mandat hinausgehen müssen.
Hat der Rechtsanwalt nur den Auftrag erhalten, einen bereits vereinbarten Vertragsinhalt in eine geeignete juristische Form zu bringen, so haftet dieser Anwalt nicht dafür, dass die Vertragspartner von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind. War der Rechtsanwalt nur beauftragt, einen Anspruch einzuklagen, ohne vorab die entscheidungserhebliche Verjährungsfrage zu prüfen, so haftet dieser Anwalt nicht, wenn der Klageanspruch wegen Verjährung abgewiesen wird. Hat der Mandant nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den Anwalt nur beauftragt, eine höhere Abfindung aus einem Sozialplan durchzusetzen, so ist der Anwalt nicht dafür verantwortlich, dass der Mandant die Frist für eine Kündigungsschutzklage versäumt. Sollte der steuerberatende Rechtsanwalt nur die Zustimmung des geschiedenen Ehemannes der Mandantin zur Auszahlung eines bestimmten Steuerguthabens einholen, so brauchte er nicht deren Interessen bzgl. belastender Steuerbescheide wahrzunehmen.
Rz. 18
Der Steuerberater ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Ein Steuerberater – dies gilt auch für einen Rechtsanwalt – muss Umstände, die ihm bei Erledigung seines Auftrages bekannt werden, aber keinen unmittelbaren Bezug zu seiner Aufgabe haben, nicht darauf prüfen, ob sie Anlass zu einer Beratung des Mandanten geben. So braucht ein Steuerberater, der einen Jahresabschluss zu erstellen hat, grds. nicht nachträglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vorlagen.
Ein Steuerberater, der mit der laufenden und umfassenden steuerlichen Beratung eines Unternehmens beauftragt ist, kann im Rahmen des ihm erteilten Mandats bei offenkundigen steuerrechtlichen Gefahren verpflichtet sein, den Mandanten – auch ungefragt – auf die Möglichkeit einer steuerlich günstigeren Gestaltung eines geplanten Unternehmensverkaufs hinzuweisen. Ein Steuerberater, der seinem Mandanten aus steuerlichen Gründen zur Aufteilung seines Betriebs geraten hat, ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, die ordnungsmäßige Ausführung dieser Maßnahme zu überwachen, selbst wenn er allgemeine Steuerangelegenheiten für den Auftraggeber erledigt. Zu den danach bestehenden vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters gehört es – anders als bei einem Rechtsanwalt – grds. nicht, den Mandanten auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen. Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich i.d.R. auf das Steuerrecht (§§ 1 bis 3, 33 StBerG); eine geschäftsmäßige Besorgung anderer Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung ist ihm grds. untersagt. Nur auf die steuerrechtliche Seite früherer Entscheidungen bezieht sich auch die in der Rechtsprechung anerkannte Nebenpflicht des Steuerberaters, seinen Mandanten auf offen zu Tage liegende Fehlentscheidungen hinzuweisen. Eine Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten auf zivilrechtliche Regressmöglichkeiten hinzuweisen, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Beauftragt der Mandant einen steuerlichen Spezialisten für ein bestimmtes Vorhaben, so braucht der Steuerberater, der (nur) die allgemeinen Steuerangelegenheiten desselben Auftraggebers erledigt, die Leistung des Spezialisten grds. nicht zu prüfen und zu überwachen. Anders ist es, wenn er zur Überprüfung des Konzeptes des Spezialisten beauftragt ist, insoweit also ein Doppelmandat vorliegt. Ein Steuerberater, der seinen Mandanten in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten vertritt, hat die Pflicht, den Mandanten auf die Gefahr einer Steuerbelastung aus verdeckter Gewinnausschüttung hinzuweisen und dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen entgegenzuwirken.
Tritt bei de...