Rz. 426
Übernimmt der Rechtsanwalt eine anwaltsfremde Aufgabe im Rahmen eines unechten Anwaltsvertrages, bei dem die anwaltstypische Rechtsbeistandspflicht in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (vgl. Rdn 1 ff., § 1 Rdn 161 ff.),[1580] so richtet sich der Vergütungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach allein nach dem jeweiligen Vertrag, etwa nach einem Maklervertrag eines Rechtsanwalts.[1581]
Nach dem BGH[1582] ist ein Maklervertrag über ein Grundstück, den ein mit einem Anwaltsnotar in einer Sozietät verbundener Rechtsanwalt schließt, insb. mit Rücksicht auf § 14 Abs. 4 BNotO nichtig (§ 134 BGB); diese Ansicht hat das BVerfG – 2. Kammer des Ersten Senats[1583] – als "sehr zweifelhaft" bezeichnet mit Rücksicht auf BVerfGE 98, 49.
Rz. 427
Die gesetzliche Vergütungsregelung ist bei einem unechten Anwaltsvertrag nicht anzuwenden.[1584] Dies ist z.B. angenommen worden bei einem Vertrag eines Rechtsanwalts betreffend
▪ | Vermögensverwaltung,[1585] |
▪ | kaufmännische Buchführung,[1586] |
▪ | Anlageberatung,[1587] |
▪ | Anlagetreuhand,[1588] |
▪ | Maklertätigkeit.[1589] |
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