Rz. 387
Wenn der Rechtsanwalt für seinen Mandanten Gelder oder andere Gegenstände entgegennimmt und/oder aufbewahrt, ist er hierüber zur Rechenschaftslegung und zur Herausgabe verpflichtet (§§ 666, 667, 675 Abs. 1, 611 bzw. 631 BGB). In den wichtigsten Anwendungsfällen nimmt der Rechtsanwalt Zahlungen des Auftraggebers zur Weiterleitung an Gerichte, Behörden oder Gegner oder von Schuldnern des Mandanten entgegen. Nach diesen Vorschriften ist aber auch eine den Interessen des Auftraggebers widersprechende Provision herauszugeben, die der Rechtsberater von einem Dritten erhalten hat.
Neben der vertraglichen Verpflichtung kann sich eine Haftung aus § 826 BGB ergeben, etwa wenn der Rechtsberater seinen Mandanten mit einem Makler in Kontakt bringt und diesen dazu veranlasst, eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und einen wesentlichen Teil davon an ihn, den Rechtsberater, abzuführen.
Hat der Rechtsanwalt Fremdgelder als Treuhänder empfangen, darf er gegen den Herausgabeanspruch nicht mit Honorarforderungen aufrechnen. Der einem Anwalt erteilte Einziehungsauftrag begründet aber noch nicht ohne Weiteres ein solches Treuhandverhältnis. Deshalb kann er gegen den hierauf gerichteten Herausgabeanspruch aufrechnen, soweit Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
Rz. 388
§ 43a Abs. 5 BRAO bestimmt, dass ein Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet ist. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. § 4 BORA wiederholt und spezifiziert diese Pflichten. Für Fremdgelder enthält § 4 Abs. 2 Satz 2 und 5 BORA eine Beschränkung dahin, dass diese – mangels abweichender Vereinbarung – i.d.R. auf Einzelanderkonten zu verwalten sind. Denn auf Sammelkonten können im Laufe der Zeit Unklarheiten darüber entstehen, welchem Treugeber welche Beträge zustehen. Entsprechendes gilt für die auf gerichtlicher Bestellung gründende Verwaltung von Mündelgeldern und Geldern von Betreuten.
Ein Rechtsanwalt, der entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung an einen Dritten auskehrt, handelt nicht pflichtwidrig, wenn es an einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht fehlt.
Ein Rechtsanwalt darf danach eigene Forderungen nicht mit Geldern verrechnen, die an ihn zweckgebunden für Dritte gezahlt worden sind. Ein Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden, auch wenn sie für die Kaution nicht mehr benötigt werden. Insoweit kommt mit den Geldgebern ein Auftrag, allerdings kein Anwaltsvertrag oder Treuhandvertrag, zustande. Verwendet der Anwalt das Geld anderweitig, hat er es den Geldgebern gleichwohl zurückzuzahlen gem. § 667 BGB. Haben Rechtsanwälte oder deren Mitarbeiter Gelder des Auftraggebers veruntreut (§ 266 StGB), so tritt neben die Haftung aus dem Anwaltsvertrag die deliktische Schadensersatzverpflichtung gem. § 823 Abs. 2 BGB.
Rz. 389
Der rechtliche Berater (v.a. Steuerberater) ist auch verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten und von ihm gesammelten Daten des Mandanten herauszugeben oder – sofern er die Daten bei einem Dritten gespeichert hat – der Herausgabe zuzustimmen. Keine Herausgabepflicht nach §§ 675, 667 BGB besteht allerdings hinsichtlich des vom Berater geschuldeten Arbeitsergebnisses (Gutachten, Buchführung, Bilanz, Jahresabschlussarbeiten).