Rz. 202
Besondere Umstände, aufgrund derer ein Rechtsanwalt gem. §§ 157, 242 BGB ausnahmsweise verpflichtet ist, den Mandanten unaufgefordert über das Kostenrisiko aufzuklären, können insb. vorliegen, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten über eine Rechtsverfolgung im Ausland berät.[823] Andere Rechtsordnungen sehen nicht immer – anders als die §§ 91 ff. ZPO – Ansprüche der in einem Rechtsstreit obsiegenden Partei auf Erstattung der Prozesskosten vor[824] oder kennen keine streitwertorientierte Kostenberechnung.[825] In vielen ausländischen Rechtsordnungen ist es üblich, dass Anwälte insb. nach dem zeitlichen Aufwand für die Mandatsbearbeitung abrechnen. Dies kann die Rechtsverfolgung bei Sachverhalten mit einem niedrigen Gegenstandswert im Vergleich zu Deutschland erheblich verteuern, ja sogar wirtschaftlich unsinnig machen.[826] Auf ein solches mit der Rechtsverfolgung verbundenes Kostenrisiko muss ein Rechtsanwalt den Mandanten daher grds. hinweisen. Dies beruht darauf, dass der Mandant insoweit besonders schutzbedürftig ist, weil er aufgrund seiner Erwartungen, die auf der Rechtspraxis in Deutschland beruhen, nicht mit abweichenden Regelungen im Ausland rechnet. Entsprechendes kann auch umgekehrt gelten, wenn der Rechtsanwalt einen ausländischen Mandanten im Inland vertritt, der mit den Besonderheiten des deutschen Rechtsystems nicht vertraut ist. Beauftragt der Auftraggeber einen deutschen Rechtsanwalt, zur Prüfung ausländischen Rechts oder zur Führung eines Rechtstreits mit einem ausländischen Anwalt zusammenzuarbeiten (vgl. § 1 Rdn 356–384), ist vor der Beauftragung des ausländischen Anwalts zur Vermeidung von Missverständnissen dessen Vergütung zu klären und der Mandant sodann über die voraussichtlich anfallenden, u.U. nicht erstattungsfähigen Kosten aufzuklären.
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