Rz. 265

Für den Berufungsanwalt gelten die Pflichten des Anwalts erster Instanz entsprechend. Waren im Sachvortrag erster Instanz Lücken geblieben, die den Verlust des Rechtsstreits ganz oder teilweise zur Folge hatten, muss er in der Berufungsinstanz alles tun, um die Lücken im Vortrag noch auszugleichen. Wenn bis zum Abschluss der ersten Instanz keine ausreichenden Informationen zur Verfügung standen, muss im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 2, §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO nicht nur der bisher versäumte Vortrag in einer für eine Beweisaufnahme geeigneten Weise nachgeholt werden, sondern im Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO auch dargelegt werden, warum der weitergehende Vortrag zuvor nicht möglich war.[1055]

Ein Vertrag über die Vertretung in einem Berufungsverfahren umfasst nicht nur das nach der ZPO für die Wahrung der Rechte des Mandanten notwendige Minimum, also insb. die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung und die Antragstellung. Vielmehr kann und darf der Mandant erwarten, dass der Anwalt die rechtlichen Grundlagen des Falles neu durchdenkt[1056] und zugunsten des Mandanten entsprechend vorträgt.

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