Rz. 226

Ein wesentlicher Bestandteil der Schriftsätze sind die darin enthaltenen (Sach-)Anträge, auf die in der mündlichen Verhandlung regelmäßig nur Bezug genommen wird (§ 297 ZPO).[901] Der Rechtsanwalt hat für eine sachgerechte Antragstellung zu sorgen.[902] Die Anträge müssen geeignet sein, den vom Auftraggeber geäußerten Willen und dessen Interessen umzusetzen.[903] Sie müssen hinreichend deutlich und bestimmt sein.[904] Soweit geboten, sind sachgerechte Hilfsanträge zu stellen. So kann der Rechtsanwalt in einem Kündigungsschutzprozess verpflichtet sein, hilfsweise zu beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG).[905] Überflüssige oder zu weitgehende Anträge sind wegen des Kostenrisikos im Fall des (teilweisen) Unterliegens zu vermeiden.[906] Andererseits ist ein Rechtsanwalt nicht allein wegen des Kostenrisikos gehalten, eine Teilklage zu erheben. Dies widerspräche der Pflicht, dem Mandanten den sichersten Weg zu empfehlen (vgl. Rdn 114). Eine Teilklage ist nur dann geboten, wenn der Auftraggeber den Rechtsanwalt nach entsprechender Aufklärung hierzu angewiesen hat. Die Anträge müssen i.Ü. sicherstellen, dass im Fall eines Obsiegens die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch vollstreckt werden können.

Daneben hat der Rechtsanwalt auf sachgerechte, das Verfahren betreffende Prozessanträge zu achten, etwa auf Erlass eines Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils (§§ 307, 330, 331 Abs. 1 ZPO) oder auf Erhebung im Einzelnen bezeichneter Beweise (§§ 371, 373, 403, 420, 421, 428, 432, 445 ZPO). So ist bspw. die Benennung von Zeugen mit "N.N." unsubstanziiert und unerheblich.[907] Auf richterliche Hinweise über eine sachdienliche Antragstellung (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) kann einzugehen sein.

Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist grds. verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 1990 BGB, § 780 ZPO) zu beantragen und in den Titel aufnehmen zu lassen.[908]

[901] Zur Antragstellung: K. Müller, JR 1969, 161, 166.
[902] BGH, NJW 1998, 2048, 2050 – Abänderungsklage gem. § 323 ZPO statt Leistungsklage zur Durchsetzung bereits titulierter Unterhaltsansprüche.
[903] OLG Hamm, NJW-RR 1995, 526 – Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO.
[904] BGH, VersR 1956, 762, 763.
[905] OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 223, 224.
[906] Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts zu einer kostensparenden Tätigkeit: BGH, VersR 1959, 390; OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, 387.
[907] BGH, 4.12.2014 – IX ZR 88/14, ZInsO 2015, 305, Tz. 6 m.w.N.
[908] BGH, NJW 1992, 2694; vgl. auch BGH, NJW 1991, 2839, 2840; Wehrberger, AnwBl. 1998, 338, 340.

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