Rz. 113

Die anwaltliche Rechtsberatung muss sich darauf erstrecken, dem Mandanten geeignete Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können.

Hat der Anwalt z.B. eine Forderung seines Auftraggebers geltend zu machen, so können geeignete und erforderliche Schritte zum Erfolg eine Beweissicherung[559] (vgl. Rdn 51, 153 ff.) und/oder die Verhinderung der Verjährung[560] (vgl. Rdn 122) sein.

[559] BGH, NJW 1993, 2676, 2677 f.
[560] BGH, VersR 1971, 1119, 1121; BGH, NJW 1993, 1779, 1780.

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