Rz. 193

Grds. ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten von sich aus auf die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit (§§ 675 Abs. 1, 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB) hinzuweisen. Auch auf die Höhe der nach dem RVG anfallenden Gebühren braucht der Rechtsanwalt i.d.R. nicht ungefragt hinzuweisen (vgl. Rdn 434).[798] § 49b Abs. 5 BRAO[799] normiert eine gesetzliche Ausnahme (vgl. dazu Rdn 195). Der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, insb. auch die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist allgemein bekannt,[800] jedenfalls bei den schon länger in Deutschland lebenden Mandanten. Der BGH verweist darauf, dass kein Mandant erwarten darf, ein Fachberater werde unentgeltlich für ihn tätig. Dessen gesetzliche Gebühren sind allgemein zu erfahren.[801] Die Partei hat selbst zu erwägen, ob sich die Rechtsverfolgung lohnt. Soweit hierzu die Höhe der aufzuwendenden Kosten von Bedeutung ist, ist es eine Obliegenheit des Mandanten, sich bei dem beauftragten Rechtsanwalt zu erkundigen.[802] Der Rechtsanwalt kann allerdings vor Abschluss eines Vergleichs verpflichtet sein, den Mandanten auf die Mehrkosten durch den Vergleich und ersparte Kosten bei Fortführung des Verfahrens hinzuweisen.[803]

Inwieweit sich aus den Informationspflichten nach § 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB, § 312e BGB, § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB, der DL-InfoV und § 5 TMG (vgl. Rdn 9) etwas anderes ergibt, ist noch nicht geklärt.

[798] RGZ 118, 365, 367; BGH, NJW 1969, 932, 934; BGH, NJW 1998, 136, 137; BGH, NJW 1998, 3486, 3487; BGH, 20.11.2008 – IX ZR 24/08, AGS 2010, 216, Tz. 2; BGH, 24.5.2007 – IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391, Tz. 9; BGH, 20.11.2008 – IX ZR 34/06, JurionRS 2008, 26316, Tz. 2.
[799] Eingefügt durch Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 5.5.2004, BGBl I, S. 718.
[800] Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 1857; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 12 Rn 27; Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 20 Rn 99.
[801] BGH, NJW 1998, 136, 137.
[802] RGZ 118, 365, 367.
[803] OLG Karlsruhe, WM 2013, 1759, Tz. 36.

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