Rz. 37
Lässt der geschilderte Sachverhalt nach erster Einschätzung den vorläufigen Schluss zu, dass der Auftraggeber sein Ziel erreichen kann, so hat der Rechtsanwalt die maßgeblichen tatsächlichen Umstände (auch erhobene oder mögliche Einwände eines Gegners) und die notwendigen Beweismittel zu sammeln, zu ordnen und festzustellen (vgl. auch Rdn 153 ff.). Das gilt selbstverständlich auch für den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Der Steuerberater ist selbstverständlich ebenfalls verpflichtet, den für den erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, ggf. durch Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim Rechtsanwalt nicht in Betracht.
Diese Aufgabe hat der Rechtsanwalt selbst wahrzunehmen. Eine Delegierung auf Büropersonal kann nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die rechtliche Situation einfach und auch für den Mitarbeiter gut überschaubar ist und bei der Feststellung der Daten und ihrer Übermittlung Fehler praktisch ausgeschlossen werden können.
Beim Steuerberater kann, wenn umfassend Unterlagen zusammenzustellen sind, die Einschaltung von sachbearbeitenden Angestellten in größerem Umfang zulässig sein, doch muss die abschließende oder entscheidende Besprechung oder die Erörterung von rechtlichen Unstimmigkeiten stets vom Steuerberater selbst durchgeführt werden. Hat der Steuerberater die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen, trägt er grds. auch die Verantwortung dafür, dass bei der Ausfüllung des Umsatzsteuervoranmeldungsvordrucks zutreffende Angaben gemacht werden. Er kann diese Aufgabe nicht lediglich als "Abfallprodukt aus der erfassten Buchhaltung" ansehen, die automatisch ausgedruckt werde, ohne jegliche Veränderungs- und Zusatzmöglichkeiten seitens des Beraters. Die Mitwirkung eines Steuerberaters darf sich also nicht darin erschöpfen, dass er seinen Stempel und seine Unterschrift auf den so bereits ausgefüllten Vordruck setzt. Entsprechendes gilt bei der heute erforderlichen elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung.
Den Steuerberater trifft z.B. ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, die Voraussetzung für die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sind, wenn er dem steuerlich unerfahrenen Steuerpflichtigen lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung aushändigt, ohne den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und dem Steuerpflichtigen damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Ausdruck der komprimierten Steuererklärung auf die Verwendung des Programms "Elster" zurückzuführen ist.
Zur Aufgabe eines Prozessanwalts, den maßgeblichen Sachverhalt zu klären, hat der BGH ausgeführt:
Zitat
Habe der Rechtsanwalt einen Anspruch seines Auftraggebers einzuklagen, so sei es seine Aufgabe, die zugunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit das Gericht diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen könne. Der Anwalt müsse sich um zusätzliche Aufklärung bemühen, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich seien. Was danach im Einzelfall geboten sei, hänge von den gesamten Umständen – insb. vom Begehren des Auftraggebers – und dem Inhalt des Mandats ab. Der Rechtsanwalt brauche grds. nicht Vorgänge aufzuklären, die weder nach der vom Mandanten erteilten Information noch aus Rechtsgründen in einer inneren Beziehung zu dem Sachverhalt stünden, aus dem der Auftraggeber einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner herleiten wolle. Habe der Rechtsanwalt einen Anspruch seines Auftraggebers einzuklagen, so sei es seine Aufgabe, die zugunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit das Gericht diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen könne. Der Anwalt müsse sich um zusätzliche Aufklärung bemühen, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich seien. Was danach im Einzelfall geboten sei, hänge von den gesamten Umständen – insb. vom Begehren des Auftraggebers – und dem Inhalt des Mandats ab. Der Rechtsanwalt brauche grds. nicht Vorgänge aufzuklären, die weder nach der vom Mandanten erteilten Information noch aus Rechtsgründen in einer inneren Beziehung zu dem Sachverhalt stünden, aus dem der Auftraggeber einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner herleiten wolle.
Dementsprechend hat ein Prozessanwalt, der den beklagten Mandanten vertritt, rechtshindernde Einwendungen gegen den Klageanspruch grds. nur insoweit zu erwägen, als der mitgeteilte Sachverh...