Rz. 494

Die Vereinbarung eines Streitanteils als Mindesthonorar ist nichtig (§ 49b Abs. 2 BRAO, § 134 BGB); diese Rechtsfolge kann bei Verbraucherverträgen nicht durch Wahl US-amerikanischen Rechts umgangen werden (Art. 29 EGBGB).[1899]

Vereinbart ein Rechtsanwalt mit den Parteien eines Grundstückskaufvertrages, in deren Auftrag er mit Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, dass ein nach der Ablösung verbleibender Kaufpreisrest ihm als Vergütung zustehen soll, so handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar, weil das Entgelt und dessen Höhe vom Erfolg der Verhandlungen abhängen.[1900]

Dagegen liegt kein unzulässiges Erfolgshonorar vor, wenn ein Rechtsanwalt, der eine Einigung von Abkömmlingen des Erblassers über eine Nachlassverteilung in eine angemessene juristische Form bringen soll, eine Vergütung vereinbart, die an die Höhe des Erbteilanspruchs des Mandanten anknüpft; in diesem Falle ist das vereinbarte Honorar zwar von der Höhe der Erbschaft, nicht aber vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig.[1901]

Auch eine Abrede, die nur die vorzeitige Fälligkeit des Anwaltshonorars an eine Zahlung des Prozessgegners im laufenden Rechtsstreit knüpft, betrifft kein unzulässiges Erfolgshonorar.[1902] Gleiches gilt generell für eine Abrede, die lediglich die Fälligkeit der nach dem Gesetz festzusetzenden Anwaltsgebühren anders regelt.[1903]

[1900] BGH, WM 2004, 478, 479 = NJW 2004, 1169.
[1901] BGH, NJW-RR 2003, 1067, 1069 = WM 2003, 1631.
[1902] BGH, NJW-RR 2004, 1145, 1146 f.

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