Rz. 97
Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen.[488] Die Erklärungen müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine (annähernd) zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln.[489] Der Mandant – nicht an seiner Stelle der Rechtsanwalt – hat nach der Rechtsberatung z.B. zu entscheiden,
▪ | ob er ein Recht geltend machen[490] oder sich gegen einen Anspruch wehren soll (vgl. Rdn 210 ff.);[491] |
▪ | ob er einen Vergleich schließen soll (vgl. Rdn 284 ff.);[492] |
▪ | ob er ein Rechtsmittel einlegen oder zurücknehmen soll (vgl. Rdn 254 ff.);[493] |
▪ | ob er einen Vertrag schließen oder lösen soll (vgl. Rdn 308 ff., 323 ff.); |
▪ | welchen wesentlichen Inhalt seine rechtsgeschäftliche Willenserklärung haben soll[494] (vgl. Rdn 323 ff.). |
Es ist nicht Aufgabe des Beraters, dem Auftraggeber solche grundlegenden Entschlüsse in dessen Angelegenheit abzunehmen. Auf Verlangen des Mandanten sollte der Rechtsberater allerdings – sofern dies möglich ist – eine Empfehlung geben, wie nach seiner Einschätzung am besten vorgegangen werden kann. Erscheint eine von mehreren rechtlich möglichen Alternativen deutlich vorteilhafter als die anderen, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.[495]
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