Rz. 44

Hat der Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch den Mandanten unzutreffend oder lückenhaft ist, so hat der Anwalt sich um eine Berichtigung und Ergänzung der Angaben zu bemühen.[261] Die Anhörung und Befragung des Mandanten hat der Rechtsanwalt grds. selbst vorzunehmen.[262]

 

Rz. 45

Soll der Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche einklagen, so muss er mit Rücksicht auf § 323 ZPO für eine ergänzende Aufklärung durch den Mandanten darüber sorgen, ob schon ein Unterhaltstitel vorliegt, wenn dafür Anhaltspunkte gegeben sind.[263] Vertritt der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in einem Kündigungsschutzprozess, so kann er zur Wahrung eines Anspruchs seines Auftraggebers auf Ersatz eines Lohnausfalls verpflichtet sein zu ermitteln, ob der Mandant mit seinem Arbeitgeber eine Ausschlussfrist für einen solchen Anspruch vereinbart hat oder ob eine solche Frist aufgrund eines Tarifvertrages besteht.[264]

 

Rz. 46

Grds. spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant eine Bitte seines Anwalts um weitere Informationen und Unterlagen erfüllt hätte.[265] Dafür reicht es aus, dass der Anwalt dem Mandanten mittgeteilt hat, er benötige zur weiteren Prüfung oder Rechtsverfolgung diese Informationen oder Unterlagen. Denn nach der Lebenserfahrung genügt das, um den Mandanten zu entsprechendem Verhalten zu veranlassen. Dass dem Mandanten nähere und detaillierte Darlegungen zur rechtlichen Relevanz dieser Informationen und Unterlagen gegeben wurden, ist für das Eingreifen des Anscheinsbeweises nicht erforderlich. Wendet der Anwalt zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ein, dass der Mandant solche Aufklärung gefordert hätte, ist dies nur relevant, wenn er gleichzeitig vorträgt, warum ihm solche Aufklärung nicht zumutbar gewesen sei.

[261] BGH, NJW 1982, 437; BGH, NJW 1994, 1472, 1474; BGH, WM 1997, 1392, 1394; BGH, NJW 1998, 2048, 2049 f.; BGH, NJW 2002, 1413 = WM 2002, 1077; BGH, 17.7.2002 – IX ZR 418/98, JurionRS 2002, 19228 (Zugang einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses).
[262] BGH, NJW 1981, 2741, 2743.
[263] BGH, NJW 1998, 2048, 2049 = WM 1998, 1542.
[264] BGH, NJW 1983, 1665 f. = ZIP 1983, 996, 997.
[265] BGH, WM 1991, 1993, 1994; BGH, NJW 1994, 1472, 1475; BGH, NJW 1996, 2929, 2932; BGH, NJW 1998, 2048, 2050; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 509.

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