Rz. 495
Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG führt nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsabrede, sondern beschränkt die vertraglich vereinbarte Vergütung auf die gesetzliche Gebühr. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden. Die Vereinbarung eines unzulässigen erfolgsbestimmten Honorars i.S.d. § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG ist nach § 134 BGB nichtig. Der Verbotszweck erfordert die Unwirksamkeit einer solchen Abrede, obwohl sich das Verbot nur an den Rechtsanwalt richtet (zur Gebührenunterschreitung vgl. Rdn 487). Ist ein Teil einer Vergütungsvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.
Rz. 496
Ein Anspruch auf Rückzahlung eines entrichteten unzulässigen Erfolgshonorars ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Nichtigkeit einer gegen § 49b Abs. 2 BRAO verstoßenden Vereinbarung führt – entgegen dem Regelfall des § 139 BGB – grds. nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Anwaltsvertrages. Vielmehr sind insoweit wegen der gleichliegenden Interessenlage der Vertragspartner die Grundsätze anzuwenden (zur Gebührenunterschreitung vgl. Rdn 488), die die Rechtsprechung für eine sittenwidrige Abrede eines Erfolgshonorars nach altem Recht entwickelt hat. Deswegen bleibt dem Rechtsanwalt in einem solchen Fall der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erhalten.
Rz. 497
Danach schließt zwar eine unwirksame Vereinbarung eines erfolgsbestimmten Honorars einen Anspruch des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Vergütung grds. nicht aus. Diesem kann aber die gesetzliche, erfolgsunabhängige Vergütung nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – unabhängig vom ausstehenden Erfolgseintritt oder im Fall des Misserfolgs – dann zu versagen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem – regelmäßig rechtsunkundigen – Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, eine Anwaltsvergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen. Soweit der BGH in diesem Zusammenhang – auch – darauf abgestellt hat, der Mandant hätte sich auf eine entsprechende Honorarregelung nicht eingelassen, ist dies nicht überzeugend, weil der Abschluss eines Anwaltsvertrages die Vereinbarung der gesetzlichen Vergütung nicht voraussetzt. Richtigerweise kann es insoweit maßgeblich sein, dass der Auftraggeber, wenn er die Unwirksamkeit der Abrede eines erfolgsabhängigen Honorars gekannt hätte, den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte.