Rz. 158

Im Rechtsstreit trägt die Partei eine Mitverantwortung, die schriftsätzlich angebotenen Beweismittel herbeizuschaffen. Daher muss der Rechtsanwalt den Auftraggeber u.a. veranlassen, einen Kostenvorschuss zu zahlen, von dem das Gericht die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen abhängig macht.[678] Diesbezüglich bestehende Zweifel muss der Rechtsanwalt ggü. dem Auftraggeber sowie ggü. dem Gericht darlegen.[679]

[678] BGH, 24.9.2009 – IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075, Tz. 14 f.; vgl. auch BGH, 17.11.1994 – IX ZR 208/93, NJW-RR 1995, 252, 253.
[679] BGH, NJW 1988, 3013, 3016.

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