Rz. 471
Verlangt der Auftraggeber die auf eine sittenwidrige Honorarvereinbarung (vgl. Rdn 463) gezahlte Vergütung zurück, soweit diese die gesetzlichen Gebühren übersteigt,[1808] so kann er den Rückzahlungsanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen; ein solcher Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.[1809] Das gilt entsprechend für die Rückforderung des Entgelts, das auf eine formnichtige Vergütungsabrede gezahlt wurde.[1810]
Ein Rückzahlungsanspruch ist grds. nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn die Vertragspartner eine formunwirksame Honorarabrede längere Zeit für gültig gehalten und wiederholt herabgesetzt haben.[1811] Zum Verzicht auf die Rückforderung[1812] vgl. Rdn 467.
Rz. 472
Im Rückforderungsprozess hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen, dass – soweit die Rechtslage noch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a.F./§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu beurteilen ist – der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt auf eine formnichtige Vergütungsvereinbarung gezahlt hat (vgl. Rdn 466 ff.); insoweit handelt es sich nicht um eine Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs.[1813] Verlangt der Auftraggeber ein Anwaltsentgelt zurück, weil es die gesetzliche Vergütung übersteigt, so hat der Rückzahlungsanspruch schon Erfolg, wenn der Mandant beweist, dass nicht einmal eine mündliche – formunwirksame – Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.[1814]
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