Rz. 322
Der Steuerberater hat in den Grenzen des Mandats die übernommenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und in diesem Rahmen i.d.R. eine Minimierung der Steuerlast des Mandanten im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten anzustreben. Dazu kann v.a. die Buchführung oder die Schaffung eines Systems der Buchführung zur Durchführung durch den Mandanten gehören, die kaufmännische Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung, die Erstellung der daraus abzuleitenden Steuerbilanz, die Erstellung der erforderlichen Steuererklärungen, die Lohnbuchhaltung, die Teilnahme an Betriebsprüfungen und die Beratung in allen damit zusammenhängenden Fragen. Die hierbei zu beachtenden Sorgfaltspflichten können hier nicht erörtert werden. Insoweit wird auf die einschlägigen Kommentare zu den Steuergesetzen und dem HGB verwiesen.
Der Steuerberater muss seinen Mandanten auf Vorteile hinweisen, die diesem nach allgemeiner Übung oder nach Verwaltungsvorschriften oder Erlassen der Finanzverwaltung zustehen, und diese im Auftrag des Mandanten geltend machen. Denn der Mandant muss sich eine bestehende Behördenpraxis zunutze machen können, wenn er sie als rechtmäßig ansehen darf. Das wurde bei dem sog. Sanierungserlass auch für den Fall angenommen, dass sich dieser später als gesetzwidrig herausstellen sollte, weil in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des zuständigen Finanzamtes über den Erlassantrag des Klägers hätte fallen müssen, die Anwendung der ständigen Praxis der Finanzverwaltung entsprach, die von der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht in Frage gestellt wurde. Diese ständige, selbst bis zur Entscheidung des Regressgerichts bestehende Verwaltungspraxis war deshalb bei der Bewertung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Beratung zugrunde zu legen. Später hat der BFH den Sanierungserlass für rechtswidrig erklärt, was wiederum vom Gesetzgeber wiederholt korrigiert wurde.
Wird der Steuerberater vor Abschluss steuersparender Anlagemodelle beigezogen, muss er neben rein steuerrechtlichen Aspekten auch die Wirtschaftlichkeit der Anlage berücksichtigen. Zur Beratung in rein rechtlichen Fragen muss er ggf. empfehlen, einen Rechtsanwalt beizuziehen, etwa über die gesellschaftsrechtlichen Risiken beim steuersparenden Beitritt als Gesellschafter zu einer Kapitalanlagegesellschaft. Liegt dieses Risiko auf der Hand, etwa beim Beitritt zu einer GbR, muss hierauf auch der Steuerberater selbst hinweisen.
Ist dem Mandanten klar, dass es sich um Spekulationsgeschäfte handelt, bedarf er insoweit keiner Aufklärung, es sei denn, die Geschäfte sind für den Steuerberater erkennbar so gestaltet, dass dem Anleger von vorneherein jede Gewinnchance genommen wird.
Ein Steuerberater, der sich pflichtwidrig von einem Dritten eine Provisionszahlung dafür gewähren lässt, dass er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten veranlasst, und diese Zuwendung seinem Mandanten nicht offenbart, handelt pflichtwidrig. Er hat dem Mandanten einen durch die hierauf beruhende Anlageentscheidung eintretenden Schaden zu ersetzen, auch wenn ihm keine weitere Pflichtverletzung, etwa eine falsche Beratung, anzulasten ist. Beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der Mandant, dem die Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises zugutekommen kann. Zudem hat er die Provision gem. §§ 667, 675 BGB an den Mandanten auszukehren. Das gilt auch, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Steuerberater selbst, sondern an einen nahen Angehörigen als Strohmann erfolgte. Der Mandant muss sich nicht von sich aus nach einer Provisionszahlung erkundigen.
Der Steuerberater schuldet dem Mandanten, wenn es um die Beteiligung an einer steuersparenden Vermögensanlage geht, grds. eine umfassende Aufklärung über die Arten und Möglichkeiten der zu erzielenden Verlustzuweisungen und über deren Vorteile, Nachteile und Risiken in steuerlicher Hinsicht. Dagegen trifft ihn eine Verpflichtung, wirtschaftlich zu beraten, nur, wenn er einen weitergehenden, auch die Anlageberatung einschließenden Auftrag erhalten hat oder von sich aus eine bestimmte Beteiligung empfiehlt. Erst dann darf der Mandant darauf vertrauen, der Steuerberater habe die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt und einen auf seine aktuelle finanzielle Situation zugeschnittenen Rat erteilt. Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Berater diesbezügliche Fragen mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insb. nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lässt.
Bringt ein Steuerberater oder Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlasst er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil...