Rz. 51

Bei der Feststellung des Sachverhalts müssen auch die zur Verfügung stehenden Beweismittel aufgeklärt und gesichert werden. Das gilt z.B. für Zustellungsunterlagen, die Zusammenstellung der vorhandenen Urkunden, die Feststellung möglicher Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift, die Vorlage oder Herbeischaffung von Bildern oder erstellter Gutachten. Es kann geboten sein, dass der Anwalt dem Mandanten aufgibt, sich nach weiteren Zeugen umzutun, wenn das Aussicht auf Erfolg hat, etwa bei Mitbewohnern des vom Mandanten bewohnten Hauses, wenn es um die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht in oder vor dem Haus geht. Entsprechendes gilt für andere Beweismittel.

Die Vertragspflicht, den Sachverhalt zu klären und den Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren, kann vom Rechtsanwalt eine Beweissicherung verlangen, wenn zu besorgen ist, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird[279] (vgl. Rdn 153 ff.).

[279] BGH, NJW 1993, 2676, 2677; vgl. BGH, WM 1992, 701, 703 f., betreffend einen Steuerberater.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?