Rz. 252

In der Beweisaufnahme hat der Rechtsanwalt die Belange des Mandanten zu wahren, bei Zeugenvernehmungen und Sachverständigenbefragungen für die Position des Mandanten sachdienliche Fragen zu stellen und dadurch die für den Mandanten günstigen Umstände herauszuarbeiten. Umgekehrt ist unzulässigen Fragen des Prozessgegners nach Möglichkeit Einhalt zu gebieten. Ergeben sich bei einer Sachverständigenanhörung neue Umstände, die für den Mandanten nachteilig sind und deren Richtigkeit zweifelhaft und nicht überprüfbar ist, muss Schriftsatzfrist beantragt werden. Dies gilt v.a., wenn von dem angehörten Sachverständigen von den Ausführungen eines zum Sachvortrag gemachten für zutreffend erachteten Privatgutachten oder von seinem eigenen überzeugenden schriftlichen Gutachten abgewichen wird. Dem Mandanten muss dann nach Möglichkeit eine Überprüfung der Richtigkeit der mündlichen Ausführungen verschafft werden.

Stellt sich die erlangte Beweissituation als günstig dar, kann es geboten sein, auf weitere Zeugen zu verzichten, v.a., wenn deren Aussageverhalten nicht absehbar ist und für den Mandanten ungünstig sein könnte.

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