Rz. 92

Die Parteien eines Anwaltsvertrages können den von Gesetzes wegen geschuldeten Pflichtenkreis erweitern. Das kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Konkludent wird z.B. das Mandat bei einem Anwalt, der auch Fachanwalt für Steuerrecht ist, i.d.R. dahin erweitert, dass auch steuerrechtliche Belange des Mandanten zu berücksichtigen sind, wenn das Mandat an sich andere Fragen betrifft.[438] Im Regelfall hat der Anwalt keine steuerrechtliche Beratungspflicht (siehe dazu Rdn 29). Generell stellt sich die Frage, ob bei Fachanwälten die Sorgfaltsanforderungen ggü. einem Anwalt ohne Fachanwaltsbezeichnung erweitert sind, wenn ein Mandat gerade auf diesem Gebiet erteilt wird (siehe dazu § 4 Rdn 10). Die Frage ist zu bejahen. Auch wenn dem Mandanten die Regelungen zum Fachanwalt in der BRAO und der FAO in aller Regel nicht bekannt sein werden, ergibt sich für ihn schon aus der Führung der Fachanwaltsbezeichnung, dass der Anwalt auf dem genannten Gebiet mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen für sich wirbt, also mit einem erhöhten Standard.[439] Mit der Mandatserteilung gerade auf diesem Gebiet wird folglich ein Vertrag mit entsprechender Erfüllungsverpflichtung geschlossen. Der Pflichtenmaßstab kann dann keinesfalls niedriger sein als bei einem Anwalt ohne Fachanwaltsbezeichnung, vielmehr muss ein höherer Pflichtenmaßstab angelegt werden.[440] Das wirkt sich v.a. dahin aus, dass auf diesem Fachgebiet ein höheres präsentes Wissen vorausgesetzt werden kann, ein stets aktueller Kenntnisstand über neue Entwicklungen und umfassendere Recherchemöglichkeiten, etwa auch in Datenbanken.

Entsprechendes ist für die Rechtsanwälte am BGH anzunehmen hinsichtlich des Revisions- und Rechtsbeschwerderechts, nicht freilich hinsichtlich sonstigen Rechts.[441]

Umgekehrt kommt eine Absenkung des Pflichtenmaßstabes grds. nicht in Betracht. Ein Anwalt, der als solcher tätig wird, muss die Anforderungen erfüllen, auch wenn er etwa Berufsanfänger ist. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn er den Grund, aus dem er einen gesenkten Pflichtenmaßstab in Anspruch nimmt, zuvor dem zustimmenden Mandanten mitgeteilt hat. Ein Schild mit der Aufschrift "Achtung Anfänger" wird aber kein Anwalt aufhängen.

[438] Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 561.
[439] Vollkommer/Greger/Heinemann, § 17 Rn 14.
[440] Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 559; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 17 Rn 14.
[441] Vgl. Vollkommer/Greger/Heinemann, § 17 Rn 16.

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