Rz. 3

Die Erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines EG-Führerscheins (80/1263 EWG) vom 4.12.1980[1] ist durch Rechtsverordnungen vom 23.11.1982[2] und vom 13.12.1985[3] in deutsches Recht umgesetzt worden.

 

Rz. 4

Die Zweite Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein (91/439 EWG) vom 29.7.1991[4] gilt auch im Verhältnis zu den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staaten).

 

Rz. 5

In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte die Umsetzung jedoch erst mit Wirkung vom 1.1.1999 durch erhebliche Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes und Schaffung einer neuen eigenständigen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

 

Rz. 6

Die Art und Weise der Umsetzung führte zu einer Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH (Rechtssache C 372/03). Seitens der Kommission wurde geltend gemacht, dass einige Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 (91/439 EWG) über den Führerschein nicht vollständig in deutsches Recht übernommen worden seien. Der EuGH gab dieser Klage mit Urteil vom 15.9.2005 – ECLI:EU:C:2005:551 – weitgehend statt.

 

Rz. 7

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9.8.2004[5] wurde bereits den Klagegründen Rechnung getragen, soweit sie vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als berechtigt angesehen worden sind. Dies betrifft im Wesentlichen Vorschriften über

die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse DE mit einer Fahrerlaubnis der Klassen C1E und D (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]),
die Zulässigkeit von Überführungsfahrten von Fahrzeugen der Klassen D und DE durch Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klassen C1, C1E, C oder CE (§ 6 Abs. 4 FeV),
Registrierungspflichten von Inhabern bestimmter EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen (§ 29 FeV),
die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis, wenn die Eintragung von Beschränkungen in einem EU- oder EWR-Führerschein wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich ist (§ 47 Abs. 2 S. 3 FeV),
die Einführung einer neuen Fahrerlaubnisklasse (Klasse S).[6]
 

Rz. 8

Anschließend wurde die Dritte Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Führerschein (2006/126/EG) vom 30.12.2006 erlassen.[7] Ziel dieser Dritten EU-Führerschein-Richtlinie (FRL) ist es u.a., durch einen weiteren Schritt der Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechtes den Führerscheintourismus zu bekämpfen.[8] Die Regelungen der Richtlinie waren nach ihrem Art. 16 Abs. 1 bis spätestens zum 19.1.2011 in nationales Recht umzusetzen. Dies erfolgte durch mehrere Gesetzesänderungen, zuletzt durch die 6. VO zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7.1.2011.[9] Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie gelten ihre Vorschriften ab dem 19.1.2013 unmittelbar. Ab demselben Tag ist nach Art. 17 Abs. 1 die Zweite Führerscheinrichtlinie außer Kraft getreten.

 

Rz. 9

Die Dritte Führerschein-Richtlinie enthält einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Als Regelungspunkte sind zu nennen:

Einführung eines einheitlichen EG-Führerscheinmusters (Art. 1 FRL);[10]
Regelung zur Gültigkeitsdauer für Führerscheine (Art. 7 Abs. 2 FRL);
Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschung bei regelmäßiger Erneuerung der Fahrerlaubnisse;
Regelungen zu den gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tätigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs gem. Anhang III der FRL;
Voraussetzungen für die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis für Bewerber oder Fahrzeugführer, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können (Nr. 14.1 des Anhangs III);
Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche oder geistige Tauglichkeit für das Führen der entsprechenden Fahrzeuge (Art. 7 Nr. 3 Abs. 1 und 2 FRL);
Begrenzung der festgelegten Gültigkeitsdauer für Führerscheininhaber, die ihren Wohnsitz im jeweiligen Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben;
Möglichkeit der Anforderung häufiger ärztlicher Kontrollen und sonstiger Maßnahmen, wie z.B. Auffrischungskurse (Art. 7 Abs. 3 FRL);
Regelung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine (Art. 2 Abs. 1 FRL).[11]
[1] AblEG Nr. L 375 S. 1.
[2] BGBl I, 1533.
[3] BGBl I, 2276.
[4] AblEG Nr. L 237 S. 1.
[5] BGBl I 2092.
[6] Vgl. hierzu im Einzelnen Bode/Winkler, § 1 Rn 41, 42.
[7] Amtsblatt L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
[8] Z.B. Geiger, SVR 2008, 366.
[9] BGBl I 2011, 3; dazu instruktiv Zwerger, jurisPR-VerkR 3/2011 Anm. 1.
[10] Zur Umsetzung in deutsches Recht NK-GVR/Kreusch, § 6 StVG Rn 8.
[11] Vgl. hierzu im Einzelnen Grabolle, Das Ende des Führerscheintourismus? – Aktuelle Entwicklungen im Recht der Fahrerlaubnis, zfs 2008, 663, 664; v...

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